Auf dieser Seite finden Sie die Angaben des Landes Nordrhein-Westfalen aus der Vollerhebung des Monitor Lehrkräftebildung im Herbst/Winter 2024 sowie Angaben zu den Themen Verankerung von digitaler Medienkompetenz, Fort- und Weiterbildungsangebote und hochschulische Verantwortungsstrukturen aus der Vollerhebung im Frühjahr/Sommer 2022 und Angaben zum Thema Inklusion aus der Vollerhebung im Frühjahr/Sommer 2020. Sofern Daten aus einer früheren Erhebung ausgewiesen sind, finden Sie dies als „Indikatoren-Info“ unter der Frage. 

Ein- und Umstiegswege und Rekrutierung

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Hat Ihr Land spezielle Stipendienprogramme für Lehramtsstudierende aufgesetzt, um mehr Lehramtsstudierende bzw. Lehrkräfte zu gewinnen?
Ja, und zwar: "Lehramtsstipendium Ruhr"
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Anmerkung:

Seit 2024 wird an den Universitäten Duisburg-Essen, Bochum und Dortmund das „Lehramtsstipendium Ruhr“ angeboten. Es wendet sich an Studierende aller Lehrämter und unterstützt zunächst drei Kohorten mit jeweils 70 Studierenden für die Dauer von bis zu drei Jahren monatlich mit 300 Euro. Die Studierenden besuchen ein Studienprofil, das sie auf einen Einsatz an Schulen in herausfordernder Lage vorbereitet. Das Stipendienprogramm wird durch die RAG-Stiftung und die Wübben-Stiftung Bildung finanziert. Das Angebot wird 2025 evaluiert.
Betreibt oder betrieb Ihr Land seit 2020 spezielle öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zur Werbung für das Lehramtsstudium?
Ja
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Anmerkung:

www.lehrkraft-werden.nrw www.lehrer-werden.de (Die aktuell laufende Lehrkräftewerbekampagne wird neben den Websites ebenfalls in den sozialen Medien realisiert.)
Wurde bzw. wird die Wirkung dieser Maßnahmen quantitativ oder qualitativ untersucht (z.B. durch einen Vergleich von Studierendenzahlen aus Zielgruppen vor und nach Beginn der Maßnahme oder durch Befragungen der Studienanfänger*innen, ob die Studienentscheidung in Bezug zur Maßnahme stand)? (Mehrfachantworten möglich)
  • Ja, die Wirkung eines Teils der Maßnahmen wurde bzw. wird quantitativ untersucht, nämlich die statistische Auswertung der Nutzung
Gibt es in Ihrem Land ein durch das Land bereitgestelltes Online-Informationsportal, über das sich Interessierte speziell zu den Möglichkeiten des Quer- und Seiteneinstiegs in den Lehrkräfteberuf und entsprechenden Qualifizierungswegen informieren können?
Ja, und zwar: www.lehrkraft-werden.nrw www.schulministerium.nrw/uebersicht-seiteneinstieg
Betreibt oder betrieb Ihr Land seit 2020 Maßnahmen, die bereits während der ersten Phase der Lehramtsausbildung ansetzen, damit angehende Lehrkräfte, die in Ihrem Bundesland das Studium absolvieren, auch den Schuldienst in Ihrem Land antreten?
Ja, es gibt Maßnahmen, und zwar: Das "Lehramtsstipendium Ruhr" seit 2024; das Programm zielt auch auf eine Bindung an die Region für eine spätere Ausbildung im Vorbereitungsdienst und Beschäftigung im Schuldienst.

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Ermöglicht Ihr Land gemäß den Beschlüssen der KMK vom 14. März 2024 und vom 13. Juni 2024 die Einrichtung spezieller Ein-Fach-Masterstudiengänge an Hochschulen für Personen, die einen ersten Studienabschluss in nur einem Unterrichtsfach vorweisen können? (Mehrfachantworten möglich)
  • Es gibt entsprechende Planungen, und zwar für folgende Lehramtstypen und/oder Fächer: Es sind Maßnahmen nach Ziff. 2.2.2 des KMK-Beschlusses vom 13. Juni 2024 in Vorbereitung.
Sieht Ihr Land gemäß den Beschlüssen der KMK vom 14. März 2024 und vom 13. Juni 2024 die Möglichkeit der Einrichtung sogenannter Quereinstiegs-Masterstudiengänge als zusätzliche Qualifizierungsmöglichkeit für Hochschulabsolvent*innen nicht lehramtsbezogener Studiengänge vor? (Mehrfachantworten möglich)
  • Ja, und zwar für folgende Lehramtstypen und/oder Fächer: Studienformat für das Lehramt an Berufskollegs - technische Fachrichtungen - „Dualer Master“ als berufsbegleitender Quereinstiegs-Masterstudiengang

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Bietet Ihr Land Personen, die über den Seiteneinstieg an die Schulen kommen, eine dauerhafte Perspektive im Schuldienst?
Ja, das Land bietet eine dauerhafte Perspektive.
Falls Ihr Land Personen, die über den Seiteneinstieg an die Schulen kommen, eine dauerhafte Perspektive im Schuldienst bietet, welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Es existieren zwei Zugangswege: a) OBAS (berufsbegleitender Vorbereitungsdienst) 1. Ein nicht lehramtsbezogener Hochschulabschluss einer Universität, einer Kunst- und Musikhochschule oder ein an der Deutschen Sporthochschule erworbener Hochschulabschluss oder derzeit ein FH-Master, der auf einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens sieben Semestern beruht und keinen Zugang zu einem Vorbereitungsdienst nach § 5 Lehrerausbildungsgesetz eröffnet, 2. Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit oder einer mindestens zweijährigen Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss des Hochschulstudiums, 3. Besitz der für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, 4. Einstellung im Rahmen eines Auswahlverfahrens mit positiver Prognose über den Ausbildungserfolg in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Tarifbeschäftigungsverhältnis. b) PE (Pädagogische Einführung) Nachweis eines nicht lehramtsbezogenen Studienabschlusses einer Universität, Kunsthochschule, Musikhochschule, der Deutschen Sporthochschule Köln oder einer Fachhochschule in einem der ausgeschriebenen Fächer oder in der Regel eines Studienabschlusses, der einen Einsatz in dem ausgeschriebenen Fach zulässt. Wird eine der o. g. Voraussetzungen für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nicht erfüllt, nehmen die Bewerber*innen an der PE teil (s. Nr. 5.2 des Erlasses „Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in der Zeit vom 2. Februar 2024 bis einschließlich 1. Februar 2025“ vom 25. Januar 2024).
Geben Sie bitte an, wie Personen ohne abgeschlossenes Lehramtsstudium und ohne abgeschlossenen Vorbereitungsdienst, die den Seiteneinstieg in Ihrem Land absolvieren, qualifiziert werden. (Mehrfachantworten möglich)
  • Qualifizierungsmaßnahme(n) vor dem ersten Einsatz als Lehrkraft an einer Schule, und zwar: Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehramtsbefähigung werden grundsätzlich fünf Tage vor den regulären Einstellungsterminen eingestellt (s. Nr. 12 des o. g. Einstellungserlasses).
  • Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme(n), und zwar: 52 Wochen im Rahmen der PE/104 Wochen im Rahmen der OBAS. Absolventinnen und Absolventen der „Pädagogischen Einführung“ werden über den genannten Zeitraum hinaus durch ein individuelles sog. Senior-Mentoring begleitet und erhalten spezielle, für diese Gruppe entwickelte Fortbildungsangebote.
    Dauer der Maßnahme(n) in Wochen: 52 (PE) 104 (OBAS)
Bitte geben Sie, falls vorhanden, zusätzlich einen Link an:
s.o.
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Anerkennung von Lehramtsabschlüssen in nur einem Fach von Absolvent*innen entsprechender Studiengänge aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland als Zugangsberechtigung für den Vorbereitungsdienst
  • Ja, und zwar für die folgenden Lehramtstypen und/oder Fächer: Derzeit im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Kunst und Musik; Erweiterungen werden im Rahmen einer geplanten Gesetzesnovelle vorbereitet.

Studienstruktur, Studienverlauf, Studienerfolg

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Angebotene Lehramtstypen im Land
  • Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe
  • Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I
  • Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II (allgemeinbildende Fächer) oder für das Gymnasium
  • Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen
  • Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter
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Indikatoren-Info:

Gemeint sind hier Lehramtstypen gemäß Bezeichnungen und Klassifizierung nach KMK Lehramtstypen.
Genaue Bezeichnung der angebotenen Lehramtstypen und Schularten
Lehramtstypenbezeichnung Schulbezeichnung
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe Lehramt an Grundschulen Grundschulen, Primussschulen
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen Haupt-, Real- und Gesamtschulen; an Gesamtschulen in den Jahrgangsstufen 5-10. Außerdem an Sekundar-, Gemeinschafts- und Primusschulen sowie an Weiterbildungskollegs.
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Gymnasien und Gesamtschulen, außerdem an Berufskollegs, Sekundar-, Gemeinschafts- und Primusschulen sowie an Weiterbildungskollegs.
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen Lehramt an Berufskollegs Berufskollegs
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter Lehramt für sonderpädagogische Förderung Förderschulen, außerdem in anderen Schulformen entsprechend der fachlichen und sonderpädagogischen Anforderungen
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Indikatoren-Info:

Es wurde gefragt, an welchen Schularten die Absolvent*innen des entsprechenden Lehramtstyps unterrrichten dürfen.

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Ist eine bestimmte Studienstruktur für Lehramtsstudiengänge landesweit vorgeschrieben?
Ja, eine gestufte Studienstruktur mit den Abschlüssen Bachelor/Master
Dokumentation/Quelle der Vorgaben
Lehrerausbildungsgesetz (LABG) und Lehramtszugangsverordnung (LZV). Beide Rechtsgrundlagen sind über das Internetportal zum Gesetz- und Verordnungsblatt unter https://recht.nrw.de oder über die Internetseite des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Schule und Bildung unter http://www.schulministerium.nrw.de verfügbar.
Studienstruktur der einzelnen Lehramtstypen
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe Eine gestufte Studienstruktur mit den Abschlüssen Bachelor/Master
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I Eine gestufte Studienstruktur mit den Abschlüssen Bachelor/Master
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium Eine gestufte Studienstruktur mit den Abschlüssen Bachelor/Master
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen Eine gestufte Studienstruktur mit den Abschlüssen Bachelor/Master
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter Eine gestufte Studienstruktur mit den Abschlüssen Bachelor/Master

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Landesweite Regelstudienzeit
(Lehramtsbezogener / Polyvalenter) Bachelorstudiengang / B.Ed. Bachelor of Education Lehramtsbefähigender Masterstudiengang / M.Ed. Master of Education
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe 6 Semester 4 Semester
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I 6 Semester 4 Semester
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium 6 Semester 4 Semester
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen 6 Semester 4 Semester
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter 6 Semester 4 Semester
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Anzahl der Leistungspunkte
(Lehramtsbezogener / Polyvalenter) Bachelorstudiengang / B.Ed. Bachelor of Education Lehramtsbefähigender Masterstudiengang / M.Ed. Master of Education
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe 180 LP 120 LP
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I 180 LP 120 LP
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium 180 LP 120 LP
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen 180 LP 120 LP
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter 180 LP 120 LP
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Sieht Ihr Land gemäß den Beschlüssen der KMK vom 14. März 2024 und vom 13. Juni 2024 die Möglichkeit der Einrichtung sogenannter dualer Lehramtsstudiengänge als zusätzliche Qualifizierungsmöglichkeit neben dem grundständigen Lehramtsstudium vor? (Mehrfachantworten möglich)
  • Ja, und zwar für folgende Lehramtstypen und/oder Fächer: Ein duales Studium im Sinne der Ziff. 3.2.2 des KMK-Beschlusses vom 13. Juni 2024 wird für das Lehramt an Berufskollegs angeboten („Dualer Master“).
    Bitte geben Sie, falls vorhanden, zusätzlich einen Link an: Erlass „Einstellung von Absolventinnen und -absolventen einer Fachhochschule/Hochschule für angewandte Wissenschaften (Bachelor, Diplom) oder Absolventinnen und -absolventen einer Universität (Bachelor) an Berufskollegs“ vom 8. Dezember 2014 (https://www.schulministerium.nrw.de/BP/LEOTexte/Erlasse/FH_BK.pdf)

Studieninhalte und Querschnittsthemen

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Gibt es landesweite Vorgaben über die Verteilung der Pflichtanteile der verschiedenen Studieninhalte (Fachanteile, Fachdidaktik, Praxisphasen, …)?
Ja, es gibt landesweit einheitliche Vorgaben
Dokumentation/Quelle der Vorgaben:
§§ 9, 11, 12 Lehrerausbildungsgesetz und Lehramtszugangsverordnung, abrufbar unter, S. I.3
Geben Sie bitte die landesweiten Vorgaben zur Verteilung der Pflichtanteile an.
Vorgabe für Bachelor und Master zusammen
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs 1 55 LP
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs 2 15 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs 3 55 LP
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs 4 15 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) 5 67 LP
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) 6 15 LP
Bildungswissenschaften 64 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 7 25 LP
Abschlussarbeit/-prüfung 28 LP
Optionalbereich/Sonstiges 8 6 LP
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs 9 80 LP
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs 10 20 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs 11 80 LP
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs 12 20 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) -
Bildungswissenschaften 81 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 13 25 LP
Abschlussarbeit/-prüfung 28 LP
Optionalbereich/Sonstiges 14 6 LP
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs 15 100 LP
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs 16 15 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs 17 100 LP
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs 18 15 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) -
Bildungswissenschaften 41 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 19 25 LP
Abschlussarbeit/-prüfung 28 LP
Optionalbereich/Sonstiges 20 6 LP
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs 21 100 LP
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs 22 15 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs 23 100 LP
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs 24 15 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) -
Bildungswissenschaften 41 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 25 25 LP
Abschlussarbeit/-prüfung 28 LP
Optionalbereich/Sonstiges 26 6 LP
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs 27 55 LP
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs 28 15 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs 29 55 LP
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs 30 15 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) 31 -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) -
Bildungswissenschaften 26 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 32 25 LP
Abschlussarbeit/-prüfung 28 LP
Optionalbereich/Sonstiges 33 6 LP
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Anmerkungen:

1 Die für die Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 15 LP fachdidaktische Leistungen.
2 Die für die Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 15 LP fachdidaktische Leistungen.
3 Die für die Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 15 LP fachdidaktische Leistungen.
4 Die für die Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 15 LP fachdidaktische Leistungen.
5 Es gibt zwei Lernbereiche, die im Umfang von je 55 LP studiert werden und wahlweise einen weiteren Lernbereich oder ein Unterrichtsfach im Umfang von weiteren 55 LP. Hinzu kommt ein vertieftes Studium eines der Lernbereiche oder des Unterrichtsfachs (12 LP). Die für die Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 15 LP fachdidaktische Leistungen.
6 Die für die Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 15 LP fachdidaktische Leistungen.
7 Die Praxiselemente des Bachelorstudiums sind in den LP der Bildungswissenschaften enthalten. Das Praxissemester umfasst zusätzlich 25 LP.
8 Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte (verpflichtend mit 6 LP).
9 Die für die Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 20 LP fachdidaktische Leistungen.
10 Die für die Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 20 LP fachdidaktische Leistungen.
11 Die für die Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 20 LP fachdidaktische Leistungen.
12 Die für die Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 20 LP fachdidaktische Leistungen.
13 Die Praxiselemente des Bachelorstudiums sind in den LP der Bildungswissenschaften enthalten. Das Praxissemester umfasst zusätzlich 25 LP.
14 Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte (verpflichtend mit 6 LP).
15 Die für die Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 15 LP fachdidaktische Leistungen.
16 Die für die Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 15 LP fachdidaktische Leistungen.
17 Die für die Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 15 LP fachdidaktische Leistungen.
18 Die für die Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 15 LP fachdidaktische Leistungen.
19 Die Praxiselemente des Bachelorstudiums sind in den LP der Bildungswissenschaften enthalten. Das Praxissemester umfasst zusätzlich 25 LP.
20 Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte (verpflichtend mit 6 LP).
21 Es gibt zwei Varianten: 1. Studium von zwei gleichwertigen beruflichen Fachrichtungen oder Unterrichtsfächern, 2. Studium einer großen beruflichen Fachrichtung (140 LP) und einer kleinen beruflichen Fachrichtung (60 LP). Die für die gleichwertigen beruflichen Fachrichtungen/Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 15 LP fachdidaktische Leistungen. Bei der Variante mit einer großen und einer kleinen beruflichen Fachrichtung gilt die Mindestvorgabe für den fachdidaktischen Anteil nur für die große berufliche Fachrichtung.
22 Die für die gleichwertigen beruflichen Fachrichtungen/Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 15 LP fachdidaktische Leistungen. Bei der Variante mit einer großen und einer kleinen beruflichen Fachrichtung gilt die Mindestvorgabe für den fachdidaktischen Anteil nur für die große berufliche Fachrichtung.
23 Es gibt zwei Varianten: 1. Studium von zwei gleichwertigen beruflichen Fachrichtungen oder Unterrichtsfächern, 2. Studium einer großen beruflichen Fachrichtung (140 LP) und einer kleinen beruflichen Fachrichtung (60 LP). Die für die gleichwertigen beruflichen Fachrichtungen/Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 15 LP fachdidaktische Leistungen. Bei der Variante mit einer großen und einer kleinen beruflichen Fachrichtung gilt die Mindestvorgabe für den fachdidaktischen Anteil nur für die große berufliche Fachrichtung.
24 Die für die gleichwertigen beruflichen Fachrichtungen/Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 15 LP fachdidaktische Leistungen. Bei der Variante mit einer großen und einer kleinen beruflichen Fachrichtung gilt die Mindestvorgabe für den fachdidaktischen Anteil nur für die große beruflichen Fachrichtung.
25 Die Praxiselemente des Bachelorstudiums sind in den LP der Bildungswissenschaften enthalten. Das Praxissemester umfasst zusätzlich 25 LP.
26 Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte (verpflichtend mit 6 LP).
27 Die für die Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 15 LP fachdidaktische Leistungen.
28 Die für die Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 15 LP fachdidaktische Leistungen.
29 Die für die Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 15 LP fachdidaktische Leistungen.
30 Die für die Unterrichtsfächer angegebenen LP enthalten jeweils im Umfang von mindestens 15 LP fachdidaktische Leistungen.
31 Neben zwei Unterrichtsfächern mit je 55 LP müssen zwei sonderpädagogische Fachrichtungen mit 50 und 55 LP studiert werden.
32 Die Praxiselemente des Bachelorstudiums sind in den LP der Bildungswissenschaften enthalten. Das Praxissemester umfasst zusätzlich 25 LP.
33 Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte (verpflichtend mit 6 LP).

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Ist in Ihrem Land die Verankerung der folgenden Querschnittsthemen im Lehramtsstudium landesweit vorgegeben?
Schulentwicklung Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
§10 Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Arbeit im multiprofessionellen Team / Teamteaching Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
§10 Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Deutsch als Zweitsprache Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
§10 Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Demokratiebildung Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
§10 Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
§10 Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Medienkompetenz in einer digitalen Welt Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
§ 10,1 (Abs.2, S.2) Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
KI-Kompetenz Nein
Informatorische Grundkompetenz Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
§10 Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Inklusion/Heterogenität Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
§§ 2 bis 6 LZV und § 1 Abs. 2 Satz 3 LZV
Sonstige: Geschlechtersensible Bildung Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
§10 Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Sonstige: Berufsorientierung Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
§10 Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)

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In welchen landesspezifischen Vorgaben ist Inklusion in Ihrem Land als Gegenstand der 1. Phase der Lehrkräftebildung schriftlich festgehalten?
  • Lehramtsprüfungsordnung(en), Lehrkräftebildungsgesetz, Lehramtszugangsverordnung
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Indikatoren-Info:

Stand: Winter 2019/2020.
Ist es in Ihrem Land vorgegeben, Lehrveranstaltung(en) zum Thema "Inklusion" verpflichtend absolvieren zu müssen?
Ja, für alle angebotenen Lehramtstypen im Umfang von - LP
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Anmerkung:

Inklusionsspezifische Themen und Fragestellungen sind im Ausbildungsprofil für alle Lehrämter verbindlich verankert: „ Dabei sind die Befähigung zu einem professionellen Umgang mit Vielfalt insbesondere mit Blick auf ein inklusives Schulsystem sowie die Befähigung zur Kooperation untereinander, mit den Eltern, mit anderen Berufsgruppen und Einrichtungen besonders zu berücksichtigen. Die Ausbildung soll die Befähigung schaffen und die Bereitschaft stärken, die individuellen Potenziale und Fähigkeiten aller Schülerinnen und Schüler zu erkennen, zu fördern und zu entwickeln.“ (§2 Abs. 2 LABG)

Indikatoren-Info:

Stand: Winter 2019/2020.
In welchen Bereichen stellt Inklusion in Ihrem Land ein Querschnittsthema dar?
  • Existierendes Querschnittsthema in den Bildungswissenschaften
  • Existierendes Querschnittsthema in den Fachdidaktiken
  • Existierendes Querschnittsthema in den Fachwissenschaften
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Anmerkung:

Inklusionsspezifische Themen und Fragestellungen sind den Fächern aller Lehrämter mit mindestens 5 LP zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 LZV). Darüber hinaus sind diese Themen in den bildungswissenschaftlichen Studienanteilen für die jeweiligen Lehrämter mit den Schwerpunkten Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik), Fragen der Inklusion und spezifische Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP vorzusehen (§ 2 ff LZV).

Indikatoren-Info:

Stand: Winter 2019/2020. Das heißt, es muss kein gesondertes Modul / keine gesonderte Lehrveranstaltung zur Inklusion geben, aber das Thema ist Gegenstand mehrerer Lehrveranstaltungen.

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Welche Maßnahmen zur Einflussnahme seitens der Länder auf das Lehramtsstudium an den Hochschulen zum Erwerb von Medienkompetenz in einer digitalen Welt (Medienkritik, Medienkunde, Mediennutzung, Mediengestaltung, Mediendidaktik) ergreift Ihr Land bereits bzw. plant Ihr Land zu ergreifen?
Steuerungsmaßnahme Stand der Umsetzung
Berücksichtigung der Thematik in Hochschulverträgen Massnahme wird bereits umgesetzt
Berücksichtigung der Thematik im Lehrkräftebildungsgesetz Massnahme wird bereits umgesetzt: § 10 Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV) https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=223&bes_id=34604&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=LZV
Sonstige Maßnahmen: Das Land beteiligt sich aktiv an der Überarbeitung der sog. "Fachstandards" der KMK. Für Lehrkräfte existiert der Orientierungsrahmen für die Lehrerausbildung und Fortbildung mit dem Titel "Lehrkräfte in der digitalen Welt" Massnahme wird bereits umgesetzt
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Indikatoren-Info:

Stand: Winter 2021/2022. Zur Auswahl standen mehrere in der KMK-Strategie 'Bildung in der digitalen Welt' genannte Maßnahmen und es konnten weitere Maßnahmen genannt werden.

Theorie-Praxis-Verknüpfung und Professionsbezug

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Gibt es landesweite Vorgaben darüber, dass Praxisphasen vorzusehen sind?
Ja, Praxisphasen inkl. Praxissemester/anders benannter Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)
Detaillierte Informationen zum Praxissemester
(Lehramtsbezogener / Polyvalenter) Bachelorstudiengang / B.Ed. Bachelor of Education Lehramtsbezogener Masterstudiengang / M.Ed. Master of Education
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe
Verantwortung - Die Hochschule
Dauer (an der Praktikumsschule) - 5 Monate
Umfang (zugehöriger Veranstaltungen) - 25 LP
Studiensemester - 2./3. Semester
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I
Verantwortung - Die Hochschule
Dauer (an der Praktikumsschule) - 5 Monate
Umfang (zugehöriger Veranstaltungen) - 25 LP
Studiensemester - 2./3. Semester
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium
Verantwortung - Die Hochschule
Dauer (an der Praktikumsschule) - 5 Monate
Umfang (zugehöriger Veranstaltungen) - 25 LP
Studiensemester - 2./3. Semester
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen
Verantwortung - Die Hochschule
Dauer (an der Praktikumsschule) - 5 Monate
Umfang (zugehöriger Veranstaltungen) - 25 LP
Studiensemester - 2./3. Semester
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter
Verantwortung - Die Hochschule
Dauer (an der Praktikumsschule) - 5 Monate
Umfang (zugehöriger Veranstaltungen) - 25 LP
Studiensemester - 2./3. Semester

Diagramm
Sind Vorbereitungs-, Begleit- und Nachbereitungsveranstaltungen für die Praxiszeit in den Schulen (bzw. schulische Praktika) an den Hochschulen Ihres Landes verpflichtend vorgegeben?
Ja, verpflichtend für alle Lehramtstypen vorgegeben
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Anmerkung:

Vorbereitungs-, Begleit- und Nachbereitungsveranstaltungen sind gesetzlich für das Praxissemester vorgesehen. Zudem ist das Eignungs- und Orientierungspraktikum entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bildungswissenschaftlich oder fachwissenschaftlich zu begleiten. Für die anderen Praktika sind entsprechende Veranstaltungen nicht gesetzlich vorgesehen.
Wer führt die Vorbereitungs-, Begleit- und Nachbereitungsveranstaltungen zu der Praxiszeit in den Schulen (oder schulische Praktika) durch?
  • Wissenschaftler*innen der Hochschule
  • Fachseminarleiter*innen des Studienseminars
  • Sonstige, und zwar: Ausbildungslehrkräfte der Schule
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Anmerkung:

Die Angabe bezieht sich auf das Praxissemester.
Gibt es in Ihrem Land Anreize (z.B. Deputatsreduktionen, Zulagen etc.) für Lehrkräfte zur Übernahme einer Mentor*innentätigkeit, um Lehramtsstudierende während ihrer schulischen Praxisphasen zu unterstützen, zu begleiten und zu beraten?
Ja, und zwar: Die Betreuung von Praxissemesterstudierenden ist mit vier Entlastungsstunden (Lehrerwochenstunden) verbunden, die hälftig zwischen dem betreuenden Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) und der Praktikumsschule aufgeteilt werden (zusätzliche Bereitstellung im Landeshaushalt für diesen Zweck).

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Gibt es durch Ihr Land bereitgestellte Unterstützungsangebote für Lehramtsstudierende während ihres Praxissemesters/während ihrer anders benannten Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen), die die Vereinbarkeit mit der Studienorganisation und Studienfinanzierung fördern?
Ja, und zwar: Zur Vermeidung von finanziellen Belastungen erhalten die Studierenden durch die Plattform PVP die Möglichkeit, durch die Nennung von Wunschschulen und die Setzung eines Ortspunktes ihre Ausbildungsschulen im Rahmen des Praxissemesters mit vertretbarem Aufwand erreichen zu können.

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Ist es in Ihrem Land vorgesehen, dass Praktikumsschulen, an denen Lehramtsstudierende ihre Praxisphasen bzw. ihr Praxissemester/anders benanntes Langzeitpraktikum ableisten, verbindliche Qualitätskriterien erfüllen müssen?
Ja, es sind verbindliche Qualitätskriterien für folgende Praxisphasen vorgesehen, und zwar: Alle öffentlichen Schulen sind auch Ausbildungsschulen. Um die Qualität zu sichern, werden Praktikumsplätze in Langzeitpraktika an Schulen aufgrund von bestimmten Rahmenbedingungen begrenzt. Dazu zählen bspw. die Größe der Schule oder spezifische Fragen der Unterrichtsversorgung und damit verbundene Belastungen.

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Ist die praktische Berufserfahrung als Lehrende*r eine Bedingung für eine Fachdidaktik-Professur?
Nein, es gibt keine gesetzlichen Vorgaben
Ergreift Ihr Land Maßnahmen, um für Professor*innen der Fachdidaktik, neben oder im Rahmen der Professur, Möglichkeiten zu schaffen, eine Tätigkeit im Schuldienst auszuüben?
Nein

Verzahnung der Phasen der Lehrkräftebildung

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Gibt es in Ihrem Land Fort- und Weiterbildungsangebote, die von Lehrkräften ausschließlich an Hochschulen absolviert werden müssen?
Nein
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Indikatoren-Info:

Stand: Frühjahr 2022.

Institutionalisierung und Governance

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Existiert auf Landesebene ein zentrales Gremium o. ä., das kontinuierlich die universitäre Lehrkräftebildung Ihres Landes mit Analysen, Bewertungen und/oder Empfehlungen begleitet?
Nein
Stellt in den zuletzt abgeschlossenen Zielvereinbarungen/Hochschulverträgen oder ähnlichen Steuerungsinstrumenten zwischen Landesregierung und Hochschulen das Thema "Lehrkräftebildung" ein vorgesehenes Themenfeld dar?
Ja
Quelle der Dokumente
Das Land NRW unterstützt die gezielte Ausweitung von Studienplätzen in den Studiengängen Grundschullehramt, Lehramt Sozialpädagogik und Lehramt Sonderpädagogik seit 2018 durch die Studienplatzoffensive I und II. In diesem Rahmen wurden zuletzt mit dem Wintersemester 2023/2024 insgesamt 465 neue Studienplätze für das Grundschullehramt und für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung geschaffen. https://www.mkw.nrw/presse/studienplatzoffensive https://www.mkw.nrw/ausbildungs-offensive-fuer-unsere-schulen-465-neue-studienplaetze-fuer-grundschullehramt-und
Gibt es landeseigene Förderlinien, die Projekte in der ersten Phase der Lehrkräftebildung fördern?
Nein
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Anmerkung:

Es gibt keine landeseigenen Förderlinien, die Projekte in der ersten Phase der Lehrkräftebildung fördern. Das Land NRW unterstützt aber die gezielte Ausweitung der Studiengänge Grundschullehramt, Lehramt Sozialpädagogik und Lehramt Sonderpädagogik bereits seit 2018 durch die Studienplatzoffensiven I und II. Die Universitäten haben sich in diesem Rahmen zur Sicherstellung einer qualitativen Unterrichtsversorgung und zur Bedeutung von Lehre und Forschung in diesem Bereich bekannt.
Gibt es ein (phasenübergreifendes) Leitbild, Mission Statement oder andere strategische Dokumente zur Lehrkräftebildung in Ihrem Land?
Ja, und zwar seit: -
Dokumentation/Quelle
Übergreifend Berichte an den Landtag (vgl.o. zu L_86); Digitalstrategie NRW, Referenzrahmen Schulqualität, Orientierungsrahmen "Lehrkräfte in der digitalen Welt: Orientierungsrahmen für die Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung NRW", Medienkompetenzrahmen NRW (https://www.schulministerium.nrw/digitalisierung), Rahmenkonzept "Beschulung Neuzugewanderter"
Welche Strategien verfolgt Ihr Land, um Innovationen in die Lehrkräftebildung zu bringen?
Regelmäßige und enge Kooperation mit den Universitäten. Diskussion und Implementierung von Innovationen und Veränderungswünschen mit allen Akteuren der Lehrkräfteausbildung im Rahmen des turnusgemäßen Berichts über „Entwicklungsstand und Qualität der Lehrerausbildung“ (§ 1 LABG (Lehrerausbildungsgesetz)) an den Landtag, der unter Beteiligung der zentralen Akteure der Lehrkräftebildung zu erstellen ist und in der Folge zur regelmäßigen Weiterentwicklung von Rechtsvorschriften führt. Zudem wird der Vorbereitungsdienst regelmäßig wissenschaftlich evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation fließen in die strategische Weiterentwicklung mit ein. Erstmalig wird derzeit auch der Seiteneinstieg wissenschaftlich evaluiert.
Gibt es in Ihrem Land eine Rechtsgrundlage (im Lehrkräftebildungsgesetz oder entsprechenden Ordnungen und Satzungen) zur Erprobung innovativer Strukturen (z. B. einphasige Ausbildung, duales Studium, Ein-Fach-Studium) für die Lehrkräftebildung (z. B. eine Experimentierklausel)?
Nein
Dokumentation/Quelle
§ 1 LABG regelt die kontinuierliche Weiterentwicklung der Lehrkräfteausbildung in NRW unter Verwendung von Evaluationsinstrumenten und Berichtlegung an den Landtag.

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Gibt es an den Hochschulen Ihres Landes hochschulinterne, zentralisierte Einrichtungen für die Lehrkräftebildung (z. B. Zentren für Lehrkräftebildung)?
Ja, diese sind landesweit vorgegeben.
Dokumentation/Quelle der Vorgaben
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Indikatoren-Info:

Stand: Frühjahr 2022.