Auf dieser Seite finden Sie die Angaben des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus der Vollerhebung des Monitor Lehrkräftebildung im Herbst/Winter 2024 sowie Angaben zu den Themen Verankerung von digitaler Medienkompetenz, Fort- und Weiterbildungsangebote und hochschulische Verantwortungsstrukturen aus der Vollerhebung im Frühjahr/Sommer 2022 und Angaben zum Thema Inklusion aus der Vollerhebung im Frühjahr/Sommer 2020. Sofern Daten aus einer früheren Erhebung ausgewiesen sind, finden Sie dies als „Indikatoren-Info“ unter der Frage. 

Ein- und Umstiegswege und Rekrutierung

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Hat Ihr Land spezielle Stipendienprogramme für Lehramtsstudierende aufgesetzt, um mehr Lehramtsstudierende bzw. Lehrkräfte zu gewinnen?
Nein
Betreibt oder betrieb Ihr Land seit 2020 spezielle öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zur Werbung für das Lehramtsstudium?
Ja
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Anmerkung:

Seit 2014 wirbt Mecklenburg-Vorpommern gezielt und im Rahmen einer finanziell unterlegten Lehrerwerbekampagne für den Schuldienst in M-V. Die Kampagne zielt in erster Linie auf die Einstellung ausgebildeter Lehrkräfte, umfasst aber die gesamte „Karriere“ und somit mehrere Zielgruppen. Herzstück der Kampagne ist die Website mit der Online-Stellenbörse, wo sich die wichtigsten Informationen gebündelt finden: https://www.lehrer-in-mv.de/lehramt-studieren/infos/. Weitere Maßnahmen für die Gewinnung und Bindung von angehenden Lehrkäften für den ländlichen Raum sind: Landesweite Schulmessen, die LehrerbildungsLANDPARTIE, Reisekostenzuschüsse und die Übernahmegarantie. Weitere Maßnahmen sind u. a. Image-Videos Lehrkräfte in M-V, Erfahrungsberichte Lehrkräfte in M-V, Montagsporträts von Lehrkräften auf Instagram und Facebook, Schulvideos und Schulporträts, schulspezifische Social-Media-Werbung auf Facebook und Intagram, Kooperation mit der Bundesagentur für Arbeit und den Welcome Centern.
Wurde bzw. wird die Wirkung dieser Maßnahmen quantitativ oder qualitativ untersucht (z.B. durch einen Vergleich von Studierendenzahlen aus Zielgruppen vor und nach Beginn der Maßnahme oder durch Befragungen der Studienanfänger*innen, ob die Studienentscheidung in Bezug zur Maßnahme stand)? (Mehrfachantworten möglich)
  • Ja, die Wirkung aller Maßnahmen wurde bzw. wird quantitativ untersucht
Gibt es in Ihrem Land ein durch das Land bereitgestelltes Online-Informationsportal, über das sich Interessierte speziell zu den Möglichkeiten des Quer- und Seiteneinstiegs in den Lehrkräfteberuf und entsprechenden Qualifizierungswegen informieren können?
Betreibt oder betrieb Ihr Land seit 2020 Maßnahmen, die bereits während der ersten Phase der Lehramtsausbildung ansetzen, damit angehende Lehrkräfte, die in Ihrem Bundesland das Studium absolvieren, auch den Schuldienst in Ihrem Land antreten?
Ja, es gibt Maßnahmen, und zwar: - Reisekostenzuschüsse für Schulpraktische Studien im ländlichen Raum für Lehramtstudierende - 4 Einstellungstermine für den Vorbereitungsdienst - Übernahmegarantie für Referendarinnen und Referendare nach § 3a Bildungsdienstlaufbahnverordnung
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Anmerkung:

Die vier Einstellungstermine für den Vorbereitungsdienst setzen zwar erst nach der ersten Phase der Lehrerbildung an, jedoch kann man hier durchaus einen Zusammenhang sehen, da die Studierenden sich für den Vorbereitungsdienst bereits zum Ende der ersten Phase der Lehramtsausbildung bewerben können, obwohl sie noch keinen Abschluss haben. Dieser muss dann bis spätestens zum Dienstantritt vorgelegt werden, sodass die Zugangsvoraussetzungen nach § 10 Lehrerbildungsgesetz M-V erfüllt werden können. Die Übernahmegarantie für Referendarinnen und Referendare nach § 3a Bildungsdienstlaufbahnverordnung setzt zwar erst während der zweiten Phase der Lehramtsausbildung an, wirkt jedoch zielführend in dieselbe Richtung, da die Maßnahme bereits während des Studiums bekannt ist und kommuniziert wird.

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Ermöglicht Ihr Land gemäß den Beschlüssen der KMK vom 14. März 2024 und vom 13. Juni 2024 die Einrichtung spezieller Ein-Fach-Masterstudiengänge an Hochschulen für Personen, die einen ersten Studienabschluss in nur einem Unterrichtsfach vorweisen können? (Mehrfachantworten möglich)
  • Es gibt entsprechende Planungen, und zwar für folgende Lehramtstypen und/oder Fächer: Im Zuge der Lehrkräftebildungsreform in M-V ist geplant, Q-Master für besondere Bedarfsbereiche in den Lehramtstypen 3 und 4 einzuführen bzw. diese zu ermöglichen.
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Anmerkung:

Diese Bedarfsbereiche sind vor allem im MINT-Bereich zu finden. Eine genaue Zeitschiene bzw. Studienplatzzahl kann hier noch nicht genau genannt werden, da die Planungen noch ausstehen. https://www.regierung-mv.de/serviceassistent/download?id=1674821 (§ 8 Abs 3)

Quelle:

Sieht Ihr Land gemäß den Beschlüssen der KMK vom 14. März 2024 und vom 13. Juni 2024 die Möglichkeit der Einrichtung sogenannter Quereinstiegs-Masterstudiengänge als zusätzliche Qualifizierungsmöglichkeit für Hochschulabsolvent*innen nicht lehramtsbezogener Studiengänge vor? (Mehrfachantworten möglich)
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Anmerkung:

Im Rahmen der Reform ist vorgesehen, Q-Masterstudiengänge mit zwei Fächern (bzw. dem Lehramtstyp entsprechend) für besondere Bedarfsbereiche für alle Lehramtstypen einzurichten.

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Bietet Ihr Land Personen, die über den Seiteneinstieg an die Schulen kommen, eine dauerhafte Perspektive im Schuldienst?
Ja, das Land bietet eine dauerhafte Perspektive.
Falls Ihr Land Personen, die über den Seiteneinstieg an die Schulen kommen, eine dauerhafte Perspektive im Schuldienst bietet, welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Teilnahme an diversen Qualifizierungsmaßnahmen detailliert hier einsehbar: https://www.lehrer-in-mv.de/seiten-und-quereinstieg/seiteneinstiegsqualifizierung
Geben Sie bitte an, wie Personen ohne abgeschlossenes Lehramtsstudium und ohne abgeschlossenen Vorbereitungsdienst, die den Seiteneinstieg in Ihrem Land absolvieren, qualifiziert werden. (Mehrfachantworten möglich)
  • Qualifizierungsmaßnahme(n) vor dem ersten Einsatz als Lehrkraft an einer Schule, und zwar: Vorbereitungsqualifizierung (VQ)
    Dauer der Maßnahme(n) in Wochen: 12 Wochen (3 Monate)
  • Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme(n), und zwar: Grundlegende Pädagogische Qualifizierung + Modularisierte Qualifizierungsreihe
    Dauer der Maßnahme(n) in Wochen: Die "Grundlegende Pädagogische Qualifizierung" (GPQ) dauert insgesamt 15 Monate, wovon 3 Monate auf die Vorqualifizierung (VQ) entfallen. Die "Modularisierte Qualifizierungsreihe" dauert drei Jahre.
Bitte geben Sie, falls vorhanden, zusätzlich einen Link an:

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Anerkennung von Lehramtsabschlüssen in nur einem Fach von Absolvent*innen entsprechender Studiengänge aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland als Zugangsberechtigung für den Vorbereitungsdienst
  • Die Anerkennung entsprechender Lehramtsabschlüsse ist geplant, und zwar für folgende Lehramtstypen und/oder Fächer: Bei besonderen Bedarfsbereichen, voraussichtlich in den LA-Typen 3 und 4

Studienstruktur, Studienverlauf, Studienerfolg

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Angebotene Lehramtstypen im Land
  • Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe
  • Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I
  • Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II (allgemeinbildende Fächer) oder für das Gymnasium
  • Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen
  • Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter
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Indikatoren-Info:

Gemeint sind hier Lehramtstypen gemäß Bezeichnungen und Klassifizierung nach KMK Lehramtstypen.
Genaue Bezeichnung der angebotenen Lehramtstypen und Schularten
Lehramtstypenbezeichnung Schulbezeichnung
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe Lehramt an Grundschulen Grundschulen
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I Lehramt an Regionalen Schulen Regionale Schulen und Gesamtschulen
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium Lehramt an Gymnasien Gymnasien, Gesamtschulen und Berufliche Schulen
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen Lehramt an beruflichen Schulen Berufliche Schulen
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter Lehramt für Sonderpädagogik Förderschulen und alle anderen Schularten
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Indikatoren-Info:

Es wurde gefragt, an welchen Schularten die Absolvent*innen des entsprechenden Lehramtstyps unterrrichten dürfen.

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Ist eine bestimmte Studienstruktur für Lehramtsstudiengänge landesweit vorgeschrieben?
Nein, es gibt sowohl eine gestufte als auch eine grundständige Studienstruktur
Dokumentation/Quelle der Vorgaben
Lehrerbildungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 04.07.2011 (GVOBl. M-V S. 391) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2014 (GVOBl. M-V S. 606) Lehrerprüfungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 16.07.2012 (GVOBl. M-V S. 313), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 222, 224) Link:https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/bm/Ministerium/Rechtsvorschriften/Rechtsvorschriften-Schule/
Studienstruktur der einzelnen Lehramtstypen
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe Eine grundständige Studienstruktur mit dem Abschluss "Erstes Staatsexamen"
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I Eine grundständige Studienstruktur mit dem Abschluss "Erstes Staatsexamen"
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium Eine grundständige Studienstruktur mit dem Abschluss "Erstes Staatsexamen"
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen Eine gestufte Studienstruktur mit den Abschlüssen Bachelor/Master
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter Eine grundständige Studienstruktur mit dem Abschluss "Erstes Staatsexamen"

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Landesweite Regelstudienzeit
Bachelor und Master zusammen Grundständiger Lehramtsstudiengang (Abschluss Erstes Staatsexamen)
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe - 10 Semester
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I - 10 Semester
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium - 10 Semester
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen 10 Semester -
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter - 9 Semester
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Anzahl der Leistungspunkte
(Lehramtsbezogener / Polyvalenter) Bachelorstudiengang / B.Ed. Bachelor of Education Lehramtsbefähigender Masterstudiengang / M.Ed. Master of Education Grundständiger Lehramtsstudiengang (Abschluss Erstes Staatsexamen)
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe - - 300 LP
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I - - 300 LP
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium - - 300 LP
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen 180 LP 120 LP -
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter - - 270 LP
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Sieht Ihr Land gemäß den Beschlüssen der KMK vom 14. März 2024 und vom 13. Juni 2024 die Möglichkeit der Einrichtung sogenannter dualer Lehramtsstudiengänge als zusätzliche Qualifizierungsmöglichkeit neben dem grundständigen Lehramtsstudium vor? (Mehrfachantworten möglich)

Studieninhalte und Querschnittsthemen

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Gibt es landesweite Vorgaben über die Verteilung der Pflichtanteile der verschiedenen Studieninhalte (Fachanteile, Fachdidaktik, Praxisphasen, …)?
Ja, es gibt landesweit einheitliche Vorgaben
Dokumentation/Quelle der Vorgaben:
Lehrerbildungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 04.07.2011 (GVOBl. M-V S. 391) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2014 (GVOBl. M-V S. 606) Lehrerprüfungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 16.07.2012 (GVOBl. M-V S. 313), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 222, 224) Link: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/bm/Ministerium/Rechtsvorschriften/Rechtsvorschriften-Schule/
Geben Sie bitte die landesweiten Vorgaben zur Verteilung der Pflichtanteile an.
Vorgabe für Bachelor und Master zusammen Grundständiger Lehramtsstudiengang (Abschluss Erstes Staatsexamen)
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs - -
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs 1 - -
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - -
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs 2 - -
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) 3 - -
Bildungswissenschaften 4 - 90 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) - 15 LP
Abschlussarbeit/-prüfung - 15 LP
Optionalbereich/Sonstiges 5 - -
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 90 LP
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 15 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - 90 LP
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - 15 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Bildungswissenschaften 6 - 60 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) - 15 LP
Abschlussarbeit/-prüfung - 15 LP
Optionalbereich/Sonstiges - -
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 105 LP
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 15 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - 105 LP
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - 15 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Bildungswissenschaften - 30 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) - 15 LP
Abschlussarbeit/-prüfung - 15 LP
Optionalbereich/Sonstiges - -
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs - -
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs 15 LP -
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - -
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs 15 LP -
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Bildungswissenschaften mindestens 30 LP -
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 15 LP -
Abschlussarbeit/-prüfung 15 LP -
Optionalbereich/Sonstiges 7 - -
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs - -
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs - -
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - -
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - -
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Bildungswissenschaften - 60 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) - 15 LP
Abschlussarbeit/-prüfung - 15 LP
Optionalbereich/Sonstiges 8 - -
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Anmerkungen:

1 Fachdidaktik ist in der Fachwissenschaft enthalten (Deutsch).
2 Fachdidaktik ist in der Fachwissenschaft enthalten (Mathematik).
3 Fachdidaktik ist in den 2 weiteren Fachwissenschaften enthalten (Wahlpflichtbereich).
4 Die Bildungswissenschaften umfassen 90 LP, hierunter die Allgemeine Grundschulpädagogik 30 LP und die Sonderpädagogik mindestens 21 LP.
5 Gesamtumfang der vier Lernbereiche: 180 LP
6 Die Bildungswissenschaften umfassen 60 LP, hierunter die Sonderpädagogik mindestens 21 LP.
7 Gesamtumfang Fachwissenschaften: maximal 210 LP; Gesamtumfang Fachdidaktiken: 30 LP; Bildungswissenschaften einschließlich ausgewählter Elemente der Sonderpädagogik mindestens 30 LP;
8 Die zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und ein allgemein bildendendes Fach oder ausgewählte Elemente der Grundschulpädagogik einschließlich ihrer Fachdidaktiken umfassen insgesamt 180 LP.

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Ist in Ihrem Land die Verankerung der folgenden Querschnittsthemen im Lehramtsstudium landesweit vorgegeben?
Schulentwicklung Nein
Arbeit im multiprofessionellen Team / Teamteaching Ja, für bestimmte Lehramtstypen, und zwar:
Lehramtstyp 1: Lehramt an Grundschulen
Dokumentation der Vorgaben
§ 6 Lehrerbildungsgesetz M-V Link: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-LehrBiGMV2013V3P6
Deutsch als Zweitsprache Nein
Demokratiebildung Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
§ 5 Absatz 6 Lehrerbildungsgesetz M-V Link: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/bm/Ministerium/Rechtsvorschriften/Rechtsvorschriften-Schule/
Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) Nein
Medienkompetenz in einer digitalen Welt Ja, für alle Lehramtstypen
KI-Kompetenz Nein
Informatorische Grundkompetenz Nein
Inklusion/Heterogenität Ja, für alle Lehramtstypen
Sonstige: Nein

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In welchen landesspezifischen Vorgaben ist Inklusion in Ihrem Land als Gegenstand der 1. Phase der Lehrkräftebildung schriftlich festgehalten?
  • Lehramtsprüfungsordnung(en), Lehrkräftebildungsgesetz, Lehramtszugangsverordnung
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Indikatoren-Info:

Stand: Winter 2019/2020.
Ist es in Ihrem Land vorgegeben, Lehrveranstaltung(en) zum Thema "Inklusion" verpflichtend absolvieren zu müssen?
Ja, aber nur für bestimmte Lehramtstypen im Umfang von mindestens 21 LP
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Anmerkung:

Für die Studiengänge Lehramt an Gymnasien und Lehramt an beruflichen Schulen sollen die Bildungswissenschaften ausgewählte Elemente der Sonderpädagogik einschließen. Im Studiengang Lehramt für Sonderpädagogik ist im Bereich der Bildungswissenschaften die inklusive Arbeit an allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen einzubeziehen.

Indikatoren-Info:

Stand: Winter 2019/2020.
In welchen Bereichen stellt Inklusion in Ihrem Land ein Querschnittsthema dar?
  • Existierendes Querschnittsthema in den Bildungswissenschaften
  • Existierendes Querschnittsthema in den Fachdidaktiken
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Indikatoren-Info:

Stand: Winter 2019/2020. Das heißt, es muss kein gesondertes Modul / keine gesonderte Lehrveranstaltung zur Inklusion geben, aber das Thema ist Gegenstand mehrerer Lehrveranstaltungen.

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Welche Maßnahmen zur Einflussnahme seitens der Länder auf das Lehramtsstudium an den Hochschulen zum Erwerb von Medienkompetenz in einer digitalen Welt (Medienkritik, Medienkunde, Mediennutzung, Mediengestaltung, Mediendidaktik) ergreift Ihr Land bereits bzw. plant Ihr Land zu ergreifen?
Steuerungsmaßnahme Stand der Umsetzung
Berücksichtigung der Thematik in Zielvereinbarungen Massnahme wird bereits umgesetzt: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wkm/Wissenschaft/Hochschule/Zielvereinbarungen/
Berücksichtigung der Thematik in Regelungen in staatlichen Prüfungsordnungen Massnahme wird bereits umgesetzt
Berücksichtigung der Thematik im Lehrkräftebildungsgesetz Massnahme wird bereits umgesetzt: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-LehrBiGMV2013rahmen
Sonstige Maßnahmen: Einrichtung von je einer Juniorprofessur für Medienpädagogik an den Universitäten Greifswald und Rostock Massnahme wird bereits umgesetzt: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/bm/Aktuell/?id=152070&processor=processor.sa.pressemitteilung
Sonstige Massnahmen: Programm "Digitale Lehre" Programm "Digitalisierung in der Lehrerbildung" Massnahme wird bereits umgesetzt: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/bm/Aktuell/?id=151343&processor=processor.sa.pressemitteilung
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Indikatoren-Info:

Stand: Winter 2021/2022. Zur Auswahl standen mehrere in der KMK-Strategie 'Bildung in der digitalen Welt' genannte Maßnahmen und es konnten weitere Maßnahmen genannt werden.

Theorie-Praxis-Verknüpfung und Professionsbezug

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Gibt es landesweite Vorgaben darüber, dass Praxisphasen vorzusehen sind?
Ja, Praxisphasen, aber kein(e) Praxissemester/anders benannten Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)

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Sind Vorbereitungs-, Begleit- und Nachbereitungsveranstaltungen für die Praxiszeit in den Schulen (bzw. schulische Praktika) an den Hochschulen Ihres Landes verpflichtend vorgegeben?
Nein, es gibt keine landesweit einheitlichen Vorgaben
Gibt es in Ihrem Land Anreize (z.B. Deputatsreduktionen, Zulagen etc.) für Lehrkräfte zur Übernahme einer Mentor*innentätigkeit, um Lehramtsstudierende während ihrer schulischen Praxisphasen zu unterstützen, zu begleiten und zu beraten?
Nein

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Gibt es durch Ihr Land bereitgestellte Unterstützungsangebote für Lehramtsstudierende während ihres Praxissemesters/während ihrer anders benannten Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen), die die Vereinbarkeit mit der Studienorganisation und Studienfinanzierung fördern?
Nein

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Ist es in Ihrem Land vorgesehen, dass Praktikumsschulen, an denen Lehramtsstudierende ihre Praxisphasen bzw. ihr Praxissemester/anders benanntes Langzeitpraktikum ableisten, verbindliche Qualitätskriterien erfüllen müssen?
Nein

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Ist die praktische Berufserfahrung als Lehrende*r eine Bedingung für eine Fachdidaktik-Professur?
Ja, und zwar müssen mind. 3 Jahre Berufserfahrung vorliegen (ohne Vorbereitungsdienst)
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Anmerkung:

Gemäß § 58 Abs. 3 Satz Landeshochschulgesetz M-V (2019) ist Voraussetzung für die Einstellung auf eine Stelle, deren Funktionsbezeichnung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, der Nachweis einer dreijährigen Schulpraxis. Zur Schulpraxis zählt auch die Zeit des Referendariats.
Ergreift Ihr Land Maßnahmen, um für Professor*innen der Fachdidaktik, neben oder im Rahmen der Professur, Möglichkeiten zu schaffen, eine Tätigkeit im Schuldienst auszuüben?
Nein

Verzahnung der Phasen der Lehrkräftebildung

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Gibt es in Ihrem Land Fort- und Weiterbildungsangebote, die von Lehrkräften ausschließlich an Hochschulen absolviert werden müssen?
Ja, und zwar folgende: 1. weiterbildender Masterstudiengang Sonder- und Inklusionspädagogik an der Universität Rostock, 2. weiterbildender Masterstudiengang Behindertenpädagogik mit dem Förderschwerpunkt Hören an der Universität Hamburg, 3. weiterbildender Masterstudiengang Behindertenpädagogik mit dem Förderschwerpunkt Sehen an der Universität Hamburg
Dokumentation/Quelle der Vorgaben
Es handelt sich nicht um eine Vorgabe, aber um Masterstudiengänge, welche nur an Universitäten absolviert werden können. Diese werden ausgeschrieben und besetzt.
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Indikatoren-Info:

Stand: Frühjahr 2022.

Institutionalisierung und Governance

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Existiert auf Landesebene ein zentrales Gremium o. ä., das kontinuierlich die universitäre Lehrkräftebildung Ihres Landes mit Analysen, Bewertungen und/oder Empfehlungen begleitet?
Ja
Bezeichnung der Einrichtungen/Gremien
Beirat für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung
Stellt in den zuletzt abgeschlossenen Zielvereinbarungen/Hochschulverträgen oder ähnlichen Steuerungsinstrumenten zwischen Landesregierung und Hochschulen das Thema "Lehrkräftebildung" ein vorgesehenes Themenfeld dar?
Ja
Gibt es landeseigene Förderlinien, die Projekte in der ersten Phase der Lehrkräftebildung fördern?
Nein
Gibt es ein (phasenübergreifendes) Leitbild, Mission Statement oder andere strategische Dokumente zur Lehrkräftebildung in Ihrem Land?
Nein, aber geplant
Dokumentation/Quelle
Sowohl für Fortbildung, als auch für nachhaltige Implementation der Inhalte durch Beratung sind entsprechende Dokumente in der Entstehung. Zudem wurde in den Gremien des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung und im landesweiten Projekt "LEHREN in M-V" im Rahmen der Qualitätsoffensive Lehrerbildug ein Leitbild für die Lehrkräftebildung der ersten Phase in Mecklenburg-Vorpommern entwickelt.
Welche Strategien verfolgt Ihr Land, um Innovationen in die Lehrkräftebildung zu bringen?
Im Bereich der Lehrkräftefortbildung wird intensiv an Transformationsprozessen zur Digitalisierung der Lehrkräftefortbildung gearbeitet. Dabei werden diverse neue Formate entwickelt, vom Webinar bis zum Podcast. Inhaltlich stehen Fragen nach Digitalität im Fokus, d. h. die Beschäftigung mit den didaktischen Grundfragen im Kontext des o. a. Transformationsprozesses.
Gibt es in Ihrem Land eine Rechtsgrundlage (im Lehrkräftebildungsgesetz oder entsprechenden Ordnungen und Satzungen) zur Erprobung innovativer Strukturen (z. B. einphasige Ausbildung, duales Studium, Ein-Fach-Studium) für die Lehrkräftebildung (z. B. eine Experimentierklausel)?
Ja, und zwar: Erprobungsklausel
Dokumentation/Quelle
§ 8a Erprobungsklausel im Lehrerbildungsgesetz M-V Link: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-LehrBiGMV2013V2P8a

Diagramm
Gibt es an den Hochschulen Ihres Landes hochschulinterne, zentralisierte Einrichtungen für die Lehrkräftebildung (z. B. Zentren für Lehrkräftebildung)?
Ja, diese sind landesweit vorgegeben.
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Anmerkung:

Die Vorgaben sind in § 3 Abs. 2 Lehrerbildungsgesetz M-V (2014) schriftlich fixiert.

Indikatoren-Info:

Stand: Frühjahr 2022.