Auf dieser Seite finden Sie die Angaben des Landes Brandenburg aus der Vollerhebung des Monitor Lehrkräftebildung im Herbst/Winter 2024 sowie Angaben zu den Themen Verankerung von digitaler Medienkompetenz, Fort- und Weiterbildungsangebote und hochschulische Verantwortungsstrukturen aus der Vollerhebung im Frühjahr/Sommer 2022 und Angaben zum Thema Inklusion aus der Vollerhebung im Frühjahr/Sommer 2020. Sofern Daten aus einer früheren Erhebung ausgewiesen sind, finden Sie dies als „Indikatoren-Info“ unter der Frage. 

Ein- und Umstiegswege und Rekrutierung

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Hat Ihr Land spezielle Stipendienprogramme für Lehramtsstudierende aufgesetzt, um mehr Lehramtsstudierende bzw. Lehrkräfte zu gewinnen?
Ja, und zwar: -
Betreibt oder betrieb Ihr Land seit 2020 spezielle öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zur Werbung für das Lehramtsstudium?
Ja
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Anmerkung:

Brandenburg-Stipendium Landlehrerinnen und Landlehrer seit 2021 (https://mbjs.brandenburg.de/bildung/lehrerin-lehrer-in-brandenburg/lehrkraefte-grundstaendige-ausbildung/lehramtsstudium.html); Landeskampagne des MBJS (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport) seit 2024 (https://www.lehren-leben-brandenburg.de/)
Wurde bzw. wird die Wirkung dieser Maßnahmen quantitativ oder qualitativ untersucht (z.B. durch einen Vergleich von Studierendenzahlen aus Zielgruppen vor und nach Beginn der Maßnahme oder durch Befragungen der Studienanfänger*innen, ob die Studienentscheidung in Bezug zur Maßnahme stand)? (Mehrfachantworten möglich)
  • Nein
Gibt es in Ihrem Land ein durch das Land bereitgestelltes Online-Informationsportal, über das sich Interessierte speziell zu den Möglichkeiten des Quer- und Seiteneinstiegs in den Lehrkräfteberuf und entsprechenden Qualifizierungswegen informieren können?
Betreibt oder betrieb Ihr Land seit 2020 Maßnahmen, die bereits während der ersten Phase der Lehramtsausbildung ansetzen, damit angehende Lehrkräfte, die in Ihrem Bundesland das Studium absolvieren, auch den Schuldienst in Ihrem Land antreten?
Ja, es gibt Maßnahmen, und zwar: Brandenburg-Stipendium Landlehrerinnen und Landlehrer (Bedarfsfächer in ländlichen Regionen)

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Ermöglicht Ihr Land gemäß den Beschlüssen der KMK vom 14. März 2024 und vom 13. Juni 2024 die Einrichtung spezieller Ein-Fach-Masterstudiengänge an Hochschulen für Personen, die einen ersten Studienabschluss in nur einem Unterrichtsfach vorweisen können? (Mehrfachantworten möglich)
  • Es gibt entsprechende Planungen, und zwar für folgende Lehramtstypen und/oder Fächer: Die Umsetzung erfordert in 2025 Rechtsänderungen in der Lehrkräftebildung und ist für die Lehramtstypen 3, 4, 5 geplant. Fächerbeschränkungen stehen noch nicht fest.
Sieht Ihr Land gemäß den Beschlüssen der KMK vom 14. März 2024 und vom 13. Juni 2024 die Möglichkeit der Einrichtung sogenannter Quereinstiegs-Masterstudiengänge als zusätzliche Qualifizierungsmöglichkeit für Hochschulabsolvent*innen nicht lehramtsbezogener Studiengänge vor? (Mehrfachantworten möglich)
  • Ja, und zwar für folgende Lehramtstypen und/oder Fächer: Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen
    Anzahl verfügbarer Studienplätze: 60
    Bitte geben Sie, falls vorhanden, zusätzlich einen Link an: § 2 Abs. 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes (BbgLeBiG, https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbglebig#2) und §§ 14, 15 und 17a-17c der Verordnung über die Anforderungen an das Lehramtsstudium an den Hochschulen im Land Brandenburg (LSV, https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/lsv#_14)

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Bietet Ihr Land Personen, die über den Seiteneinstieg an die Schulen kommen, eine dauerhafte Perspektive im Schuldienst?
Ja, das Land bietet eine dauerhafte Perspektive.
Falls Ihr Land Personen, die über den Seiteneinstieg an die Schulen kommen, eine dauerhafte Perspektive im Schuldienst bietet, welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Feststellung der Bewährung nach 13 Monaten im Schuldienst durch die Schulleitung und erfolgreiche Absolvierung der Pädagogischen Grundqualifizierung (das 1. Jahr im Schuldienst) und weiterer fachlicher Qualifizierungen.
Geben Sie bitte an, wie Personen ohne abgeschlossenes Lehramtsstudium und ohne abgeschlossenen Vorbereitungsdienst, die den Seiteneinstieg in Ihrem Land absolvieren, qualifiziert werden. (Mehrfachantworten möglich)
  • Qualifizierungsmaßnahme(n) vor dem ersten Einsatz als Lehrkraft an einer Schule, und zwar: Teil der Pädagogischen Grundqualifizierung
    Dauer der Maßnahme(n) in Wochen: 1 Monat
  • Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme(n), und zwar: Teil der Pädagogichen Grundqualifizierung
    Dauer der Maßnahme(n) in Wochen: 12 Monate
Bitte geben Sie, falls vorhanden, zusätzlich einen Link an:

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Anerkennung von Lehramtsabschlüssen in nur einem Fach von Absolvent*innen entsprechender Studiengänge aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland als Zugangsberechtigung für den Vorbereitungsdienst
  • Die Anerkennung entsprechender Lehramtsabschlüsse ist geplant, und zwar für folgende Lehramtstypen und/oder Fächer: Voraussichtlich für die Lehramtstypen 3, 4, 5.

Studienstruktur, Studienverlauf, Studienerfolg

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Angebotene Lehramtstypen im Land
  • Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe
  • Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I
  • Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II (allgemeinbildende Fächer) oder für das Gymnasium
  • Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen
  • Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter
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Anmerkung:

NEU: Lehramtstyp 5 als Q-Master seit Oktober 2024 an der Universität Potsdam

Indikatoren-Info:

Gemeint sind hier Lehramtstypen gemäß Bezeichnungen und Klassifizierung nach KMK Lehramtstypen.
Genaue Bezeichnung der angebotenen Lehramtstypen und Schularten
Lehramtstypenbezeichnung Schulbezeichnung
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe Lehramt für die Primarstufe I Lehramt für die Primarstufe mit inklusionspädagogischer Schwerpunktbildung Grundschulen
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I Bachelor: Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) I Master: Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I Oberschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Berufliche Gymnasien
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium Bachelor: Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) I Master: Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II Oberschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Berufliche Gymnasien
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) Oberstufenzentren inklusive Berufliche Gymnasien
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter Lehramt für Förderpädagogik Schwerpunkt auf Förderschulen
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Indikatoren-Info:

Es wurde gefragt, an welchen Schularten die Absolvent*innen des entsprechenden Lehramtstyps unterrrichten dürfen.

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Ist eine bestimmte Studienstruktur für Lehramtsstudiengänge landesweit vorgeschrieben?
Ja, eine gestufte Studienstruktur mit den Abschlüssen Bachelor/Master
Dokumentation/Quelle der Vorgaben
§ 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes (BbgLeBiG) vom 18.12.2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) I Nr. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 10]) https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbglebig
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Studienstruktur der einzelnen Lehramtstypen
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe Eine gestufte Studienstruktur mit den Abschlüssen Bachelor/Master
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I Eine gestufte Studienstruktur mit den Abschlüssen Bachelor/Master
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium Eine gestufte Studienstruktur mit den Abschlüssen Bachelor/Master
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen Eine gestufte Studienstruktur mit den Abschlüssen Bachelor/Master
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter Eine gestufte Studienstruktur mit den Abschlüssen Bachelor/Master

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Landesweite Regelstudienzeit
(Lehramtsbezogener / Polyvalenter) Bachelorstudiengang / B.Ed. Bachelor of Education Lehramtsbefähigender Masterstudiengang / M.Ed. Master of Education
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe 6 Semester 4 Semester
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I 6 Semester 4 Semester
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium 6 Semester 4 Semester
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen - 4 Semester
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter 6 Semester 4 Semester
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Anzahl der Leistungspunkte
(Lehramtsbezogener / Polyvalenter) Bachelorstudiengang / B.Ed. Bachelor of Education Lehramtsbefähigender Masterstudiengang / M.Ed. Master of Education
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe 180 LP 120 LP
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I 180 LP 120 LP
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium 180 LP 120 LP
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen - 120 LP
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter 180 LP 120 LP
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Sieht Ihr Land gemäß den Beschlüssen der KMK vom 14. März 2024 und vom 13. Juni 2024 die Möglichkeit der Einrichtung sogenannter dualer Lehramtsstudiengänge als zusätzliche Qualifizierungsmöglichkeit neben dem grundständigen Lehramtsstudium vor? (Mehrfachantworten möglich)
  • Es gibt entsprechende Planungen, und zwar für folgende Lehramtstypen und/oder Fächer: Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe (alle Fächer)
    Anzahl geplanter Studienplätze: ca. 90
    zum Semester: 2026/27
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Anmerkung:

Die Planungen betreffen den Studienstandort Senftenberg (BTU Cottbus-Senftenberg).
Dauer des Vorbereitungsdienstes
12 Monate (bei Anrechnungsmöglichkeit von 6 Monaten schulpraktischen Studienanteilen, ansonsten 18 Monate Vorbereitungsdienst); berufsbegleitender Vorbereitungsdienst mit grundständigem LA-Studium: 18 Monate; berufsbegleitender Vorbereitungsdienst (Seiteneinsteiger): 24 Monate
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Studieninhalte und Querschnittsthemen

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Gibt es landesweite Vorgaben über die Verteilung der Pflichtanteile der verschiedenen Studieninhalte (Fachanteile, Fachdidaktik, Praxisphasen, …)?
Ja, es gibt landesweit einheitliche Vorgaben
Dokumentation/Quelle der Vorgaben:
Verordnung über die Anforderungen an das Lehramtsstudium an den Hochschulen im Land Brandenburg (Lehramtsstudienverordnung - LSV) vom 06.06.2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) II Nr. 45), geändert durch Verordnung vom 16.02.2017 (GVBl.II/17, [Nr. 10])
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Geben Sie bitte die landesweiten Vorgaben zur Verteilung der Pflichtanteile an.
Lehramtsbezogener Bachelorstudiengang / Bachelorstudiengang mit Lehramtsoption Lehramtsbefähigender Masterstudiengang Vorgabe für Bachelor und Master zusammen
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs - - -
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs - - mind. 11 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - - -
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs 1 - - mind. 11 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) 2 - - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - - -
Bildungswissenschaften 3 - - mind. 30 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 4 - mind. 20 LP -
Abschlussarbeit/-prüfung - - mind. 21 LP
Optionalbereich/Sonstiges 5 - - max. 29 LP
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs - - -
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs - - mind. 18 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - - -
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - - mind. 18 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - - -
Bildungswissenschaften 6 - - mind. 40 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 7 - mind. 20 LP -
Abschlussarbeit/-prüfung - - mind. 21 LP
Optionalbereich/Sonstiges 8 - - max. 39 LP
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs - - -
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs - - mind. 18 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - - -
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - - mind. 18 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - - -
Bildungswissenschaften 9 - - mind. 40 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 10 - mind. 20 LP -
Abschlussarbeit/-prüfung - - mind. 21 LP
Optionalbereich/Sonstiges 11 - - max. 39 LP
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs - - -
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs - - mind. 18 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - - -
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - - mind. 18 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - - -
Bildungswissenschaften mind. 60 LP - -
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) - mind. 20LP LP -
Abschlussarbeit/-prüfung mind. 21 LP - -
Optionalbereich/Sonstiges max. 19 LP - -
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs - - -
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs - - mind. 18 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs 12 - - -
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs 13 - - -
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) 14 - - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - - -
Bildungswissenschaften - - mind. 30 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 15 - mind. 20 LP -
Abschlussarbeit/-prüfung - - mind. 21 LP
Optionalbereich/Sonstiges 16 - - max. 19 LP
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Anmerkungen:

1 mindestens nachzuweisende LP
2 Mindestanforderung für den Studienbereich Grundschulbildung, der auch fachdidaktische Anteile enthält. Hier sind die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Sachunterricht, Sport, Kunst, Musik integriert (Aufteilung der LP). Bei einer inklusionspädagogischen Schwerpunktbildung tritt an die Stelle der Grundschulbildung der Studienbereich Inklusionspädagogik.
3 davon mindestens 15 LP inklusionspädagogische und -didaktische Grundlagen, soweit keine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung erfolgt
4 mindestens nachzuweisende LP für das Schulpraktikum im Masterstudium (Praxissemester); LP für Praktika im Bachelorstudium werden im Rahmen der vorgesehenen Studienbereiche von der Hochschule vergeben.
5 Variable Leistungspunkte, welche durch die Hochschule vergeben werden (z.B. für Angebote in den Studienbereichen oder weitere Angebote). Bei der Vergabe ist von der Hochschule zu beachten, dass der Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen in den fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Studien sowie der Grundschulbildung zusammen mindestens ein Drittel des Gesamtstudienumfangs beträgt.
6 davon mindestens 6 LP inklusionspädagogische und -didaktische Grundlagen
7 mindestens nachzuweisende LP für das Schulpraktikum im Masterstudium (Praxissemester); LP für Praktika im Bachelorstudium werden im Rahmen der vorgesehenen Studienbereiche von der Hochschule vergeben.
8 Variable Leistungspunkte, welche durch die Hochschule vergeben werden (z.B. für Angebote in den Studienbereichen oder weitere Angebote). Bei der Vergabe ist von der Hochschule zu beachten, dass der Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen in den fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Studien zusammen mindestens ein Drittel des Gesamtstudienumfangs beträgt.
9 davon mindestens 6 LP inklusionspädagogische und -didaktische Grundlagen
10 Mindestanforderung für das Schulpraktikum im Masterstudium (Praxissemester); LP für Praktika im Bachelor werden im Rahmen der vorgesehenen Studienbereiche von der Hochschule vergeben.
11 Variable Leistungspunkte, welche durch die Hochschule vergeben werden (z.B. für Angebote in den Studienbereichen oder weitere Angebote). Bei der Vergabe ist von der Hochschule zu beachten, dass der Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen in den fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Studien zusammen mindestens ein Drittel des Gesamtstudienumfangs beträgt.
12 1. Förderschwerpunkt. Anstelle eines zweiten Unterrichtsfaches (Sekundarstufe) tretten zwei Förderschwerpunkte im Umfang von jeweils mindestens 40 LP.
13 Allgemeine Förder- und Inklusionspädagogik
14 2. Förderchwerpunkt. Anstelle eines zweiten Unterrichtsfaches (Sekundarstufe) tretten zwei Förderschwerpunkte im Umfang von jeweils mindestens 40 LP.
15 Mindestanforderung für das Schulpraktikum im Masterstudium (Praxissemester); LP für Praktika im Bachelor werden im Rahmen der vorgesehenen Studienbereiche von der Hochschule vergeben.
16 Variable Leistungspunkte, welche durch die Hochschule vergeben werden (z.B. für Angebote in den Studienbereichen oder weitere Angebote). Bei der Vergabe ist von der Hochschule zu beachten, dass der Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen in den fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Studien zusammen mindestens ein Drittel des Gesamtstudienumfangs beträgt.

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Ist in Ihrem Land die Verankerung der folgenden Querschnittsthemen im Lehramtsstudium landesweit vorgegeben?
Schulentwicklung Nein
Arbeit im multiprofessionellen Team / Teamteaching Nein
Deutsch als Zweitsprache Nein
Demokratiebildung Nein, aber geplant für alle Lehramtstypen
Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) Nein
Medienkompetenz in einer digitalen Welt Nein, aber geplant für alle Lehramtstypen
Inklusion/Heterogenität Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
§ 5 Lehramtsstudienverordnung, https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/lsv
Sonstige: Schulrecht Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
§ 5 Lehramtsstudienverordnung, https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/lsv

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In welchen landesspezifischen Vorgaben ist Inklusion in Ihrem Land als Gegenstand der 1. Phase der Lehrkräftebildung schriftlich festgehalten?
  • Lehramtsprüfungsordnung(en), Lehrkräftebildungsgesetz, Lehramtszugangsverordnung
  • Hochschulverträge
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Anmerkung:

Lehrerbildungsgesetz und Lehramtsstudienverordnung des Landes Brandenburg; Hochschulvertrag mit der Universität Potsdam.

Indikatoren-Info:

Stand: Winter 2019/2020.
Ist es in Ihrem Land vorgegeben, Lehrveranstaltung(en) zum Thema "Inklusion" verpflichtend absolvieren zu müssen?
Ja, für alle angebotenen Lehramtstypen im Umfang von 4 LP
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Anmerkung:

Für die inklusionspädagogischen und -didaktischen Grundlagen mindestens ein Zehntel der für die Bildungswissenschaften vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen in allen Lehrämtern.

Indikatoren-Info:

Stand: Winter 2019/2020.
In welchen Bereichen stellt Inklusion in Ihrem Land ein Querschnittsthema dar?
  • Existierendes Querschnittsthema in den Fachdidaktiken
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Indikatoren-Info:

Stand: Winter 2019/2020. Das heißt, es muss kein gesondertes Modul / keine gesonderte Lehrveranstaltung zur Inklusion geben, aber das Thema ist Gegenstand mehrerer Lehrveranstaltungen.

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Welche Maßnahmen zur Einflussnahme seitens der Länder auf das Lehramtsstudium an den Hochschulen zum Erwerb von Medienkompetenz in einer digitalen Welt (Medienkritik, Medienkunde, Mediennutzung, Mediengestaltung, Mediendidaktik) ergreift Ihr Land bereits bzw. plant Ihr Land zu ergreifen?
Steuerungsmaßnahme Stand der Umsetzung
Berücksichtigung der Thematik in Hochschulverträgen Massnahme wird bereits umgesetzt: In den aktuellen Hochschulverträgen des MWFK mit den Hochschulen des Landes Brandenburg sind verschiedene Maßnahmen zur Digitalisierung in der Lehre vereinbart. Die Entwicklung der Kompetenz für einen professionellen und zugleich reflektierten Umgang mit digitalen Technologien wird systematisch in der Lehre verankert. Hiervon profitiert auch das Lehramtsstudium an der Universität Potsdam. Darüber hinaus ist der qualitative und quantitative Ausbau der Lehrkräftebildung ein Schwerpunkt des Hochschulvertrags mit der Universität Potsdam, der auch die zielgerichtete Stärkung des Bereichs Medienbildung mit dem Schwerpunkt schulischer Lehr-Lern-Prozesse umfasst sowie beispielsweise ein Graduiertenprogramm zur „Professionalisierung von Lehrkräften in der digitalen Welt“. Hochschulvertrag MWFK - Universität Potsdam (2019), S. 5 ff., S. 17, S. 18 f. (https://mwfk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/HSV_UNIP_2019.pdf)
Sonstige Maßnahmen: Zielvorgabe im Lehrerbildungsgesetz und in entsprechenden Schreiben des MBJS. Umsetzung in den Studienordnungen der Universität Potsdam geplant.(einzige lehrerbildende Hochschule in Brandenburg) Massnahme ist geplant: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbglebig
Sonstige Massnahmen: In der 2021 beschlossenen Digitalen Agenda des MWFK ist die Lehrkräftebildung ein eigener, mit dem MBJS abgestimmter Schwerpunktbereich. Das MWFK und das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) streben gemeinsam mit der Universität Potsdam an, eine phasenübergreifende Entwicklung digitalisierungsbezogener Kompetenzen in der Lehrkräftebildung zu ermöglichen. Hierfür werden in Zusammenarbeit aller beteiligten Akteure anschlussfähige Konzepte weiterentwickelt und umgesetzt. https://mwfk.brandenburg.de/mwfk/de/wissenschaft/digitalisierung/
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Indikatoren-Info:

Stand: Winter 2021/2022. Zur Auswahl standen mehrere in der KMK-Strategie 'Bildung in der digitalen Welt' genannte Maßnahmen und es konnten weitere Maßnahmen genannt werden.

Theorie-Praxis-Verknüpfung und Professionsbezug

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Gibt es landesweite Vorgaben darüber, dass Praxisphasen vorzusehen sind?
Ja, Praxisphasen inkl. Praxissemester/anders benannter Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)
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Anmerkung:

§ 6 der Lehramtsstudienverordnung (LSV, https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/lsv#_6) und Verwaltungsvorschriften über die Beteiligung der Schulen an den schulpraktischen Studien in den lehramtsbezogenen Studiengängen (VV-schupSt, https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/vvschupst)
Detaillierte Informationen zum Praxissemester
(Lehramtsbezogener / Polyvalenter) Bachelorstudiengang / B.Ed. Bachelor of Education Lehramtsbezogener Masterstudiengang / M.Ed. Master of Education
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe
Verantwortung Kein/e Praxissemester/anders benannten Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen) verpflichtend vorgegeben Die Hochschule
Dauer (an der Praktikumsschule) - 15
Umfang (zugehöriger Veranstaltungen) - 24 LP
Studiensemester - 2
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I
Verantwortung Kein/e Praxissemester/anders benannten Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen) verpflichtend vorgegeben Die Hochschule
Dauer (an der Praktikumsschule) - 15
Umfang (zugehöriger Veranstaltungen) - 24 LP
Studiensemester - 3.
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium
Verantwortung Kein/e Praxissemester/anders benannten Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen) verpflichtend vorgegeben Die Hochschule
Dauer (an der Praktikumsschule) - 15
Umfang (zugehöriger Veranstaltungen) - 24 LP
Studiensemester - 3.
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen
Verantwortung - Kein/e Praxissemester/anders benannten Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen) verpflichtend vorgegeben
Dauer (an der Praktikumsschule) - -
Umfang (zugehöriger Veranstaltungen) - -
Studiensemester - -
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter
Verantwortung Kein/e Praxissemester/anders benannten Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen) verpflichtend vorgegeben Die Hochschule
Dauer (an der Praktikumsschule) - 15
Umfang (zugehöriger Veranstaltungen) - 24 LP
Studiensemester - 3.

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Sind Vorbereitungs-, Begleit- und Nachbereitungsveranstaltungen für die Praxiszeit in den Schulen (bzw. schulische Praktika) an den Hochschulen Ihres Landes verpflichtend vorgegeben?
Ja, verpflichtend für alle Lehramtstypen vorgegeben
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Anmerkung:

§ 6 Abs. 3 der Lehramtsstudienverordnung (LSV, https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/lsv#_6)
Wer führt die Vorbereitungs-, Begleit- und Nachbereitungsveranstaltungen zu der Praxiszeit in den Schulen (oder schulische Praktika) durch?
  • Wissenschaftler*innen der Hochschule
  • Fachseminarleiter*innen des Studienseminars
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Anmerkung:

Fachseminarleiter/innen werden nicht in allen Fächern einbezogen.
Gibt es in Ihrem Land Anreize (z.B. Deputatsreduktionen, Zulagen etc.) für Lehrkräfte zur Übernahme einer Mentor*innentätigkeit, um Lehramtsstudierende während ihrer schulischen Praxisphasen zu unterstützen, zu begleiten und zu beraten?
Nein

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Gibt es durch Ihr Land bereitgestellte Unterstützungsangebote für Lehramtsstudierende während ihres Praxissemesters/während ihrer anders benannten Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen), die die Vereinbarkeit mit der Studienorganisation und Studienfinanzierung fördern?
Nein, es gibt aber entsprechende Planungen.

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Ist es in Ihrem Land vorgesehen, dass Praktikumsschulen, an denen Lehramtsstudierende ihre Praxisphasen bzw. ihr Praxissemester/anders benanntes Langzeitpraktikum ableisten, verbindliche Qualitätskriterien erfüllen müssen?
Nein, es gibt aber entsprechende Planungen.

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Ist die praktische Berufserfahrung als Lehrende*r eine Bedingung für eine Fachdidaktik-Professur?
Ja, und zwar sollen mind. 2 Jahre Berufserfahrung vorliegen (ohne Vorbereitungsdienst)
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Anmerkung:

§ 44 Abs. 3 des Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG, https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbghg#43)
Ergreift Ihr Land Maßnahmen, um für Professor*innen der Fachdidaktik, neben oder im Rahmen der Professur, Möglichkeiten zu schaffen, eine Tätigkeit im Schuldienst auszuüben?
Nein

Verzahnung der Phasen der Lehrkräftebildung

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Gibt es in Ihrem Land Fort- und Weiterbildungsangebote, die von Lehrkräften ausschließlich an Hochschulen absolviert werden müssen?
Nein
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Indikatoren-Info:

Stand: Frühjahr 2022.

Institutionalisierung und Governance

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Existiert auf Landesebene ein zentrales Gremium o. ä., das kontinuierlich die universitäre Lehrkräftebildung Ihres Landes mit Analysen, Bewertungen und/oder Empfehlungen begleitet?
Ja
Bezeichnung der Einrichtungen/Gremien
Kooperationsrat am Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung an der Universität Potsdam (ZeLB)sowie Landesschulbeirat gemäß § 16 Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz (BbgLeBiG) als Beratungsgremium des für Schule zuständigen Ministeriums in grundsätzlichen Fragen der Lehrerbildung
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Anmerkung:

Stellt in den zuletzt abgeschlossenen Zielvereinbarungen/Hochschulverträgen oder ähnlichen Steuerungsinstrumenten zwischen Landesregierung und Hochschulen das Thema "Lehrkräftebildung" ein vorgesehenes Themenfeld dar?
Ja
Quelle der Dokumente
Hochschulverträge zwischen dem MWFK und den beiden lehrkräftebildenden Universitäten: Universität Potsdam (https://mwfk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/HSV_UP.pdf) und Brandenburgisch Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (https://mwfk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/HSV_BTUCS.pdf)
Gibt es landeseigene Förderlinien, die Projekte in der ersten Phase der Lehrkräftebildung fördern?
Nein
Gibt es ein (phasenübergreifendes) Leitbild, Mission Statement oder andere strategische Dokumente zur Lehrkräftebildung in Ihrem Land?
Ja, und zwar seit: 2020
Dokumentation/Quelle
Fortbildungskonzept des MBJS im Rahmen der Umsetzung des DigitalPakts
Welche Strategien verfolgt Ihr Land, um Innovationen in die Lehrkräftebildung zu bringen?
Landesstrategie Künstliche Intelligenz, Maßnahme 1.1 zur Lehrkräftebildung (https://mwfk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Landesstrategie%20K%C3%BCnstliche%20Intelligenz.pdf); Digitalisierungsagenda des MWFK, Abschnitt zur Lehrkräftebildung (https://mwfk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/MWFK_digitaleAgenda.pdf); Umsetzung der Digitalstrategie des MBJS (https://mbjs.brandenburg.de/bildung/schule-in-der-digitalen-welt/strategien-zur-digitalisierung.html; z.B. Ziel 2 in Strategische Ziele des MBJS Bildung, Jugend und Sport im digitalen Wandel, https://mbjs.brandenburg.de/sixcms/media.php/140/bildung%2C_jugend_und_sport_im_digitalen_wandel_26.pdf)
Gibt es in Ihrem Land eine Rechtsgrundlage (im Lehrkräftebildungsgesetz oder entsprechenden Ordnungen und Satzungen) zur Erprobung innovativer Strukturen (z. B. einphasige Ausbildung, duales Studium, Ein-Fach-Studium) für die Lehrkräftebildung (z. B. eine Experimentierklausel)?
Ja, und zwar: in § 1 Abs. 5 Lehrerbildungsgesetz (BbgLeBiG)

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Gibt es an den Hochschulen Ihres Landes hochschulinterne, zentralisierte Einrichtungen für die Lehrkräftebildung (z. B. Zentren für Lehrkräftebildung)?
Ja, diese sind landesweit vorgegeben.
Dokumentation/Quelle der Vorgaben
Verordnung über das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZeLBV) vom 6.11.2014 (GVBl.II/14, [Nr. 86]) Link: https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212986
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Anmerkung:

Gemäß § 71 Absatz 1 Satz 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) wird dem Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZeLB) die Zuständigkeit für die in § 2 der Verordnung über das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZeLBV) bestimmten Aufgaben der Lehrerbildung und Bildungsforschung an der Universität Potsdam übertragen.

Indikatoren-Info:

Stand: Frühjahr 2022.