Auf dieser Seite finden Sie die Angaben des Landes Bayern aus der Vollerhebung des Monitor Lehrkräftebildung im Herbst/Winter 2024 sowie Angaben zu den Themen Verankerung von digitaler Medienkompetenz, Fort- und Weiterbildungsangebote und hochschulische Verantwortungsstrukturen aus der Vollerhebung im Frühjahr/Sommer 2022 und Angaben zum Thema Inklusion aus der Vollerhebung im Frühjahr/Sommer 2020. Sofern Daten aus einer früheren Erhebung ausgewiesen sind, finden Sie dies als „Indikatoren-Info“ unter der Frage.

Ein- und Umstiegswege und Rekrutierung

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Hat Ihr Land spezielle Stipendienprogramme für Lehramtsstudierende aufgesetzt, um mehr Lehramtsstudierende bzw. Lehrkräfte zu gewinnen?
Nein
Betreibt oder betrieb Ihr Land seit 2020 spezielle öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zur Werbung für das Lehramtsstudium?
Ja
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Anmerkung:

Auf die entsprechende Lehrerbedarfsprognose des Staatsministeriums wird hingewiesen. Das StMUK (Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus) betreibt die Website www.lehrer-werden.bayern und informiert darauf über Wege ins Lehramt sowie über Einstellungschancen. Mit der Werbekampagne „Zukunft prägen. Lehrer/-in werden!“ wird das Lehramtsstudium über Print, Internet und Social Media beworben. Im Projekt „VOR ORT“ informieren Lehrkräfte direkt an Schulen über ihren Beruf.
Wurde bzw. wird die Wirkung dieser Maßnahmen quantitativ oder qualitativ untersucht (z.B. durch einen Vergleich von Studierendenzahlen aus Zielgruppen vor und nach Beginn der Maßnahme oder durch Befragungen der Studienanfänger*innen, ob die Studienentscheidung in Bezug zur Maßnahme stand)? (Mehrfachantworten möglich)
  • Ja, die Wirkung eines Teils der Maßnahmen wurde bzw. wird qualitativ untersucht, nämlich VOR ORT
Gibt es in Ihrem Land ein durch das Land bereitgestelltes Online-Informationsportal, über das sich Interessierte speziell zu den Möglichkeiten des Quer- und Seiteneinstiegs in den Lehrkräfteberuf und entsprechenden Qualifizierungswegen informieren können?
Betreibt oder betrieb Ihr Land seit 2020 Maßnahmen, die bereits während der ersten Phase der Lehramtsausbildung ansetzen, damit angehende Lehrkräfte, die in Ihrem Bundesland das Studium absolvieren, auch den Schuldienst in Ihrem Land antreten?
Ja, es gibt Maßnahmen, und zwar: An den Universitäten werden regelmäßig unter Beteiligung der Lehrerbildungszentren, der Lehrstühle sowie der zuständigen Referate des StMUK Informationsveranstaltungen für Lehramtsstudierende durchgeführt. Die Studierenden werden dabei über den Vorbereitungsdienst und Einstellungsaussichten im Schuldienst des Freistaats Bayern informiert und können eigene Fragen stellen. Im Bereich Mittelschule werden entsprechende Informationsveranstaltungen an Schulen über Arbeitskreise in allen Regierungsbezirken organisiert. Seit dem Wintersemester 2024/2025 sind universitäre „Mittelschulbotschafter“ an die Praktikumsämter der Universitäten abgeordnet.
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Anmerkung:

Allgemeine Informationen zur Kampagne "Lehrer und Lehrerin werden in Bayern": https://www.lehrer-werden.bayern/

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Ermöglicht Ihr Land gemäß den Beschlüssen der KMK vom 14. März 2024 und vom 13. Juni 2024 die Einrichtung spezieller Ein-Fach-Masterstudiengänge an Hochschulen für Personen, die einen ersten Studienabschluss in nur einem Unterrichtsfach vorweisen können? (Mehrfachantworten möglich)
  • Nein
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Anmerkung:

In Bayern besteht weiterhin der Studiengang Wirtschaftspädagogik (Studienrichtung I) für das Lehramt an beruflichen Schulen, in dem wie bisher nur die berufliche Fachrichtung Wirtschaft ausgebildet wird. Bachelor- und Masterstudiengänge sind nicht alleine auf das Lehramt orientiert.

Quelle:

Sieht Ihr Land gemäß den Beschlüssen der KMK vom 14. März 2024 und vom 13. Juni 2024 die Möglichkeit der Einrichtung sogenannter Quereinstiegs-Masterstudiengänge als zusätzliche Qualifizierungsmöglichkeit für Hochschulabsolvent*innen nicht lehramtsbezogener Studiengänge vor? (Mehrfachantworten möglich)
  • Nein
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Anmerkung:

Lehramt an beruflichen Schulen: Der Master Berufliche Bildung Integriert (MBBI) für Absolventinnen und Absolventen ingenieurwissenschaftlicher Studiengänge (Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss aus FH, Universität oder Hochschule) insbesondere aus den Fachgebieten Maschinenbau und Elektro- und Informationstechnik oder vergleichbaren Studiengängen. Rechtliche Verankerung, § 1a ZALBV: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZALBV-1a Es handelt sich um eine Sondermaßnahme aufgrund einer Experimentierklausel.

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Bietet Ihr Land Personen, die über den Seiteneinstieg an die Schulen kommen, eine dauerhafte Perspektive im Schuldienst?
Nein, das Land bietet keine dauerhafte Perspektive.
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Anmerkung:

Nur für den Bereich der Mittelschulen existiert das Modellprojekt „Trainee-Programm“, das als Seiteneinstieg entsprechend der hier verwendeten Definition bezeichnet werden kann. Voraussetzung für die Teilnahme an der Maßnahme ist eine mehrjährige unterrichtliche Tätigkeit und die vorherige erfolgreiche Teilnahme an dem sog. Entfristungsprogramm (Stufe 1 der Qualifizierungsmaßnahme). Ein berufsbegleitender Vorbereitungsdienst im engeren Sinne wird nicht abgeleistet. (https://www.lehrer-werden.bayern/quereinstieg-und-sondermassnahmen/mittelschule --> Qualifizierungsmaßnahme Mittelschule für Personen in unterrichtlicher Tätigkeit ohne Lehramtsabschluss)
Geben Sie bitte an, wie Personen ohne abgeschlossenes Lehramtsstudium und ohne abgeschlossenen Vorbereitungsdienst, die den Seiteneinstieg in Ihrem Land absolvieren, qualifiziert werden. (Mehrfachantworten möglich)
  • Nein

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Anerkennung von Lehramtsabschlüssen in nur einem Fach von Absolvent*innen entsprechender Studiengänge aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland als Zugangsberechtigung für den Vorbereitungsdienst
  • Nein

Studienstruktur, Studienverlauf, Studienerfolg

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Angebotene Lehramtstypen im Land
  • Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe
  • Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I
  • Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II (allgemeinbildende Fächer) oder für das Gymnasium
  • Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen
  • Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter
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Indikatoren-Info:

Gemeint sind hier Lehramtstypen gemäß Bezeichnungen und Klassifizierung nach KMK Lehramtstypen.
Genaue Bezeichnung der angebotenen Lehramtstypen und Schularten
Lehramtstypenbezeichnung Schulbezeichnung
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe Lehramt an Grundschulen Grundschulen
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Mittelschulen Lehramt an Mittelschulen Mittelschulen
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Realschulen Lehramt an Realschulen Realschulen
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium Lehramt an Gymnasien Gymnasien
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen Lehramt an beruflichen Schulen Berufliche Schulen (Berufsschule, Berufsfachschule, Wirtschaftsschule, Fachschule, Fachoberschule, Berufsoberschule, Fachakademie)
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter Lehramt für Sonderpädagogik Förderschulen, mobile sonderpädagogische Dienste
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Indikatoren-Info:

Es wurde gefragt, an welchen Schularten die Absolvent*innen des entsprechenden Lehramtstyps unterrrichten dürfen.

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Ist eine bestimmte Studienstruktur für Lehramtsstudiengänge landesweit vorgeschrieben?
Nein, es gibt sowohl eine gestufte als auch eine grundständige Studienstruktur
Dokumentation/Quelle der Vorgaben
Art. 4 und 6 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.12.1995, Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) 1996 S. 16, ber. S. 40, das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2019 (GVBl. S. 618) geändert worden ist (einsehbar unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLBG-4)
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Anmerkung:

Der Zugang zum Lehramt an beruflichen Schulen ist nur über eine gestufte Studienstruktur mit Masterabschlüssen möglich.
Studienstruktur der einzelnen Lehramtstypen
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe Eine grundständige Studienstruktur mit dem Abschluss "Erstes Staatsexamen"
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Mittelschulen Eine grundständige Studienstruktur mit dem Abschluss "Erstes Staatsexamen"
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Realschulen Eine grundständige Studienstruktur mit dem Abschluss "Erstes Staatsexamen"
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium Eine grundständige Studienstruktur mit dem Abschluss "Erstes Staatsexamen"
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen Eine gestufte Studienstruktur mit den Abschlüssen Bachelor/Master
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter Eine grundständige Studienstruktur mit dem Abschluss "Erstes Staatsexamen"

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Landesweite Regelstudienzeit
(Lehramtsbezogener / Polyvalenter) Bachelorstudiengang / B.Ed. Bachelor of Education Lehramtsbefähigender Masterstudiengang / M.Ed. Master of Education Bachelor und Master zusammen Grundständiger Lehramtsstudiengang (Abschluss Erstes Staatsexamen)
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe - - - 7 Semester
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Mittelschulen - - - 7 Semester
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Realschulen - - - 7 Semester
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium - - - 9 Semester
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen 6 Semester 4 Semester 10 Semester
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter - - - 9 Semester
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Anzahl der Leistungspunkte
(Lehramtsbezogener / Polyvalenter) Bachelorstudiengang / B.Ed. Bachelor of Education Lehramtsbefähigender Masterstudiengang / M.Ed. Master of Education Bachelor und Master zusammen Grundständiger Lehramtsstudiengang (Abschluss Erstes Staatsexamen)
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe - - - 210 LP
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Mittelschulen - - - 210 LP
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Realschulen - - - 210 LP
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium - - - 270 LP
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen 180 LP 120 LP 300 LP -
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter - - - 270 LP
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Sieht Ihr Land gemäß den Beschlüssen der KMK vom 14. März 2024 und vom 13. Juni 2024 die Möglichkeit der Einrichtung sogenannter dualer Lehramtsstudiengänge als zusätzliche Qualifizierungsmöglichkeit neben dem grundständigen Lehramtsstudium vor? (Mehrfachantworten möglich)
  • Nein
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Anmerkung:

Lehramt an beruflichen Schulen: Der Master Berufliche Bildung Integriert (MBBI) für Absolventinnen und Absolventen ingenieurwissenschaftlicher Studiengänge (Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss aus FH, Universität oder Hochschule) insbesondere aus den Fachgebieten Maschinenbau und Elektro- und Informationstechnik oder vergleichbaren Studiengängen ist im Sinne einer Verschränkung von Studium und Referendariat dual konzipiert. Rechtliche Verankerung, § 1a ZALBV: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZALBV-1a Es handelt sich um eine Sondermaßnahme aufgrund einer Experimentierklausel.

Studieninhalte und Querschnittsthemen

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Gibt es landesweite Vorgaben über die Verteilung der Pflichtanteile der verschiedenen Studieninhalte (Fachanteile, Fachdidaktik, Praxisphasen, …)?
Ja, es gibt landesweit einheitliche Vorgaben
Dokumentation/Quelle der Vorgaben:
Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Januar 2022 (GVBl. S. 36) geändert worden ist (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I?AspxAutoDetectCookieSupport=1)
Geben Sie bitte die landesweiten Vorgaben zur Verteilung der Pflichtanteile an.
Vorgabe für Bachelor und Master zusammen Grundständiger Lehramtsstudiengang (Abschluss Erstes Staatsexamen)
Lehramtstyp 1: Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 54 LP
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 12 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - -
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - -
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) 1 - 70 LP
Bildungswissenschaften 2 - 43 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 3 - 6 LP
Abschlussarbeit/-prüfung - 10 LP
Optionalbereich/Sonstiges - 15 LP
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Mittelschulen
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 54 LP
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 12 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - -
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - -
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) 4 - 70 LP
Bildungswissenschaften 5 - 43 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 6 - 6 LP
Abschlussarbeit/-prüfung - 10 LP
Optionalbereich/Sonstiges - 15 LP
Lehramtstyp 3: Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I: Lehramt an Realschulen
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 60 LP
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 12 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - 60 LP
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - 12 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Bildungswissenschaften 7 - 35 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 8 - 6 LP
Abschlussarbeit/-prüfung - 10 LP
Optionalbereich/Sonstiges - 15 LP
Lehramtstyp 4: Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 92 LP
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 10 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - 92 LP
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - 10 LP
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Bildungswissenschaften - 35 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 9 - 6 LP
Abschlussarbeit/-prüfung - 10 LP
Optionalbereich/Sonstiges - 15 LP
Lehramtstyp 5: Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs 10 100 LP -
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs 11 - -
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs 12 60 LP -
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs 13 - -
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) 14 - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Bildungswissenschaften 15 43 LP -
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 16 6 LP -
Abschlussarbeit/-prüfung 20 LP -
Optionalbereich/Sonstiges - -
Lehramtstyp 6: Sonderpädagogische Lehrämter
Fachwissenschaftlicher Anteil des ersten Unterrichtsfachs - 90 LP
Fachdidaktischer Anteil des ersten Unterrichtsfachs - -
Fachwissenschaftlicher Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - 30 LP
Fachdidaktischer Anteil des zweiten Unterrichtsfachs - -
Fachwissenschaftlicher Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) - -
Fachdidaktischer Anteil weiterer Unterrichtsfächer (falls vorhanden) 17 - 70 LP
Bildungswissenschaften 18 - 43 LP
Praktika (inkl. Praxissemester/anders benannte Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)) 19 - 12 LP
Abschlussarbeit/-prüfung - 10 LP
Optionalbereich/Sonstiges - 15 LP
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Anmerkungen:

1 Didaktik der Grundschule
2 Pädagogik und Psychologie (35 LP), Gesellschaftswissenschaften (8 LP)
3 Leistungspunkte für Praktika sind nur ausgewiesen, soweit sie von der Universität begleitet werden. Für das 3-4-wöchige Orientierungspraktikum und das Betriebspraktikum sind keine Leistungspunkte vorgesehen. Leistungspunkte für verschiedene verpflichtende Praktika sind in den Fächern/Studienbereichen integriert und hier nicht gesondert aufgeführt.
4 Didaktiken der Fächergruppe der Mittelschule
5 Pädagogik und Psychologie (35 LP), Gesellschaftswissenschaften (8 LP)
6 Leistungspunkte für Praktika sind nur ausgewiesen, soweit sie von der Universität begleitet werden. Für das 3-4-wöchige Orientierungspraktikum und das Betriebspraktikum sind keine Leistungspunkte vorgesehen. Leistungspunkte für verschiedene verpflichtende Praktika sind in den Fächern/Studienbereichen integriert und hier nicht gesondert aufgeführt.
7 35 LP in Pädagogik und Psychologie
8 Leistungspunkte für Praktika sind nur ausgewiesen, soweit sie von der Universität begleitet werden. Für das 3-4-wöchige Orientierungspraktikum und das Betriebspraktikum sind keine Leistungspunkte vorgesehen. Leistungspunkte für verschiedene verpflichtende Praktika sind in den Fächern/Studienbereichen integriert und hier nicht gesondert aufgeführt.
9 Leistungspunkte für Praktika sind nur ausgewiesen, soweit sie von der Universität begleitet werden. Für das 3-4-wöchige Orientierungspraktikum und das Betriebspraktikum sind keine Leistungspunkte vorgesehen. Leistungspunkte für verschiedene verpflichtende Praktika sind in den Fächern/Studienbereichen integriert und hier nicht gesondert aufgeführt.
10 Berufliche Fachrichtung
11 Gem. KMK-Rahmenvereinbarung: Bildungswissenschaften sowie Fachdidaktiken und schulpraktische Studien insgesamt mind. 80 ECTS-Punkte
12 Unterrichtsfach
13 Gem. KMK-Rahmenvereinbarung: Bildungswissenschaften sowie Fachdidaktiken und schulpraktische Studien insgesamt mind. 80 ECTS-Punkte
14 Für Erweiterungsfächer: Erste Staatsprüfung oder mind. 60 ECTS-Punkte
15 Gem. KMK-Rahmenvereinbarung: Bildungswissenschaften sowie Fachdidaktiken und schulpraktische Studien insgesamt mind. 80 ECTS-Punkte
16 Leistungspunkte für Praktika sind nur ausgewiesen, soweit sie von der Universität begleitet werden. Für das 3-4-wöchige Orientierungspraktikum und das Betriebspraktikum sind keine Leistungspunkte vorgesehen. Leistungspunkte für verschiedene verpflichtende Praktika sind in den Fächern/Studienbereichen integriert und hier nicht gesondert aufgeführt. Gem. KMK-Rahmenvereinbarung: Bildungswissenschaften sowie Fachdidaktiken und schulpraktische Studien insgesamt mind. 80 ECTS-Punkte
17 Didaktik der Grundschule oder Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule
18 Pädagogik, Psychologie, Gesellschaftswissenschaften (8 LP)
19 Leistungspunkte für Praktika sind nur ausgewiesen, soweit sie von der Universität begleitet werden. Für das 3-4-wöchige Orientierungspraktikum und das Betriebspraktikum sind keine Leistungspunkte vorgesehen. Leistungspunkte für verschiedene verpflichtende Praktika sind in den Fächern/Studienbereichen integriert und hier nicht gesondert aufgeführt.

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Ist in Ihrem Land die Verankerung der folgenden Querschnittsthemen im Lehramtsstudium landesweit vorgegeben?
Schulentwicklung Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
Verankerung in allen Lehrämtern, insbesondere im pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum über die kultusministeriellen Bekanntmachungen über die Organisation der Praktika im Rahmen der LPO I: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2038_3_5_K_10489-5#BayVV_2038_3_5_K_10489-8 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV306209-3#BayVwV306209-5 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV154684/true; darüber hinaus in den Fachdidaktiken verschiedener Unterrichtsfächer sowie vertieft studierter Fächer; in der Grundschuldidaktik sowie bei verschiedenen sonderpädagogischen Schwerpunkten; https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I
Arbeit im multiprofessionellen Team / Teamteaching Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
Verankerung in allen Lehrämtern, insbesondere im pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum über die kultusministeriellen Bekanntmachungen über die Organisation der Praktika im Rahmen der LPO I: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2038_3_5_K_10489-5#BayVV_2038_3_5_K_10489-8 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV306209-3#BayVwV306209-5; in der Sonderpädagogik insbesondere in den Kerncurricula zu den §§ 95 und 100 LPO I: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV159082-NN50 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV159082-NN55; darüber hinaus im Erweiterungsfach Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 117 LPO I: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I-117
Deutsch als Zweitsprache Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
Kein verpflichtender Studieninhalt für alle Lehrämter in allen Fächerverbindungen, aber Verankerung in allen Lehrämtern, insbesondere über Erweiterungsstudien: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I-43a https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I-113
Demokratiebildung Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I-32
Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I-33
Medienkompetenz in einer digitalen Welt Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I-33 Lehramt an beruflichen Schulen: inhaltlich über die Prüfungs- und v.a. Studienordnungen in die entsprechenden Studiengänge integriert. DigCompEdu Bavaria: https://www.km.bayern.de/gestalten/digitalisierung/unterrichten-in-der-digitalen-welt/digcompedu-bavaria
KI-Kompetenz Nein
Dokumentation der Vorgaben
In der LPO I keine explizite Nennung, aber Umsetzung in folgenden Bereichen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I-32 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I-33 Lehramt an beruflichen Schulen: inhaltlich über die Prüfungs- und v.a. Studienordnungen in die entsprechenden Studiengänge integriert. DigCompEdu Bavaria: https://www.km.bayern.de/gestalten/digitalisierung/unterrichten-in-der-digitalen-welt/digcompedu-bavaria
Informatorische Grundkompetenz Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I-32 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I-33 Lehramt an beruflichen Schulen: inhaltlich über die Prüfungs- und v.a. Studienordnungen in die entsprechenden Studiengänge integriert.
Inklusion/Heterogenität Ja, für alle Lehramtstypen
Dokumentation der Vorgaben
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I-32 Lehramt an beruflichen Schulen: inhaltlich über die Prüfungs- und v.a. Studienordnungen in die entsprechenden Studiengänge integriert.
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Anmerkung:

Viele dieser Querschnittsthemen sind zentraler Bestandteil in der zweiten Phase der Lehrkräftebildung und bewusst dort verankert, z. B. Demokratiebildung im verpflichtenden Fach Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung.

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In welchen landesspezifischen Vorgaben ist Inklusion in Ihrem Land als Gegenstand der 1. Phase der Lehrkräftebildung schriftlich festgehalten?
  • Lehramtsprüfungsordnung(en), Lehrkräftebildungsgesetz, Lehramtszugangsverordnung
  • Curriculare Standards
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Indikatoren-Info:

Stand: Winter 2019/2020.
Ist es in Ihrem Land vorgegeben, Lehrveranstaltung(en) zum Thema "Inklusion" verpflichtend absolvieren zu müssen?
Ja, für alle angebotenen Lehramtstypen im Umfang von - LP
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Anmerkung:

Alle lehrerbildenden Universitäten in Bayern setzen das Basiswissen „Inklusion und Sonderpädagogik“ seit dem Studienjahr 2018/19 um. Damit erhalten alle Lehramtsstudierenden Grundlageninformationen zu den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, zu sonderpädagogischen Organisationsformen sowie zum inklusiven Unterricht und zur inklusiven Schulentwicklung im Primar- und Sekundarbereich. Keine Vorgaben zu bestimmten LP; inklusive Lehreinheiten innerhalb bestehender Veranstaltungen (insb. durch abgeordnete Lehrkräfte für Sonderpädagogik), aber auch zusätzliche Lehrveranstaltungen. Regelmäßiger und organisierter Austausch zwischen den Universitäten sichert die Umsetzung ab und steigert die Qualität der Lehre.

Indikatoren-Info:

Stand: Winter 2019/2020.
In welchen Bereichen stellt Inklusion in Ihrem Land ein Querschnittsthema dar?
  • Existierendes Querschnittsthema in den Bildungswissenschaften
  • Existierendes Querschnittsthema in den Fachdidaktiken
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Indikatoren-Info:

Stand: Winter 2019/2020. Das heißt, es muss kein gesondertes Modul / keine gesonderte Lehrveranstaltung zur Inklusion geben, aber das Thema ist Gegenstand mehrerer Lehrveranstaltungen.

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Welche Maßnahmen zur Einflussnahme seitens der Länder auf das Lehramtsstudium an den Hochschulen zum Erwerb von Medienkompetenz in einer digitalen Welt (Medienkritik, Medienkunde, Mediennutzung, Mediengestaltung, Mediendidaktik) ergreift Ihr Land bereits bzw. plant Ihr Land zu ergreifen?
Steuerungsmaßnahme Stand der Umsetzung
Berücksichtigung der Thematik in Regelungen in staatlichen Prüfungsordnungen Massnahme wird bereits umgesetzt: Lehramtsübergreifend verankert in den §§ 32 "Erziehungswissenschaften" und 33 "Fachdidaktik" der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) sowie im Kerncurriculum zu §32 LPO I, aber auch fachspezifisch, z. B. zu Deutsch, Ethik, Kunst …; Möglichkeit der Erweiterung "Medienpädagogik" § 115 LPO I (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1); Konsequente Fortsetzung in der schulpraktischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst: Ausbildungsordnungen aller Lehrämter beinhalten die Aspekte des kompetenten Medieneinsatzes und der Medienerziehung (z. B. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZALG/true).
Sonstige Maßnahmen: Einrichtung und Ausstattung von Kompetenzzentren für digitales Lehren und Lernen an den lehrerbildenden Universitäten (DigiLLabs); bayernweit an 9 Universitäten (Universität Augsburg, Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Universität Bayreuth, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Ludwig-Maximilians-Universität München, Technische Universität München,Universität Passau, Universität Regensburg, Julius-Maximilians-Universität Würzburg). Massnahme wird bereits umgesetzt: Die Maßnahme ist im Masterplan BAYERN DIGITAL (S. 11) fixiert: https://www.bayern.de/wp-content/uploads/2014/09/17-05-30-masterplan-bayern-digital_massnahmen_anlage-mrv_final.pdf
Sonstige Massnahmen: Etablierung des phasenübergreifenden Kompetenzrahmens für digitale und medienbezogene Lehrkompetenzen DigCompEdu Bavaria. Maßnahme wird bereits umgesetzt. Massnahme wird bereits umgesetzt: DigCompEdu_Bavaria.pdf (bayern.de) https://www.km.bayern.de/dokumente/DigCompEdu_Bavaria.pdf
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Indikatoren-Info:

Stand: Winter 2021/2022. Zur Auswahl standen mehrere in der KMK-Strategie 'Bildung in der digitalen Welt' genannte Maßnahmen und es konnten weitere Maßnahmen genannt werden.

Theorie-Praxis-Verknüpfung und Professionsbezug

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Gibt es landesweite Vorgaben darüber, dass Praxisphasen vorzusehen sind?
Ja, Praxisphasen, aber kein(e) Praxissemester/anders benannten Langzeitpraktika (länger als zehn Wochen)

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Sind Vorbereitungs-, Begleit- und Nachbereitungsveranstaltungen für die Praxiszeit in den Schulen (bzw. schulische Praktika) an den Hochschulen Ihres Landes verpflichtend vorgegeben?
Ja, verpflichtend für alle Lehramtstypen vorgegeben
Wer führt die Vorbereitungs-, Begleit- und Nachbereitungsveranstaltungen zu der Praxiszeit in den Schulen (oder schulische Praktika) durch?
  • Wissenschaftler*innen der Hochschule
  • Sonstige, und zwar: Ausgewählte Praktikumslehrkräfte
Gibt es in Ihrem Land Anreize (z.B. Deputatsreduktionen, Zulagen etc.) für Lehrkräfte zur Übernahme einer Mentor*innentätigkeit, um Lehramtsstudierende während ihrer schulischen Praxisphasen zu unterstützen, zu begleiten und zu beraten?
Ja, und zwar: Lehramt an Gymnasien und Realschulen: im Rahmen des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums (der betreuenden Praktikumslehrkraft wird eine Deputatsreduktion in Form von Anrechnungsstunden gewährt; vertiefte Zusammenarbeit zwischen Universitäten, speziell Fachdidaktiken, und Schulen). Lehramt an beruflichen Schulen: im Rahmen des Universitätsschulkonzeptes und des schulpädagogischen fachdidaktischen Praktikums (jeweils vertiefte Zusammenarbeit von Universitäten mit den Schulen). Lehramt an Grundschulen und Mittelschulen: Praktikumslehrkräfte erhalten je nach Praktikumsarten eine bzw. zwei Anrechnungsstunden. Lehramt für Sonderpädagogik: Praktikumslehrkräfte im Bereich der Förderschulen erhalten Anrechnungsstunden.

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Ist es in Ihrem Land vorgesehen, dass Praktikumsschulen, an denen Lehramtsstudierende ihre Praxisphasen bzw. ihr Praxissemester/anders benanntes Langzeitpraktikum ableisten, verbindliche Qualitätskriterien erfüllen müssen?
Ja, es sind verbindliche Qualitätskriterien für folgende Praxisphasen vorgesehen, und zwar: Alle Praxisphasen
Bitte geben Sie, falls vorhanden, zusätzlich einen Link an:
Qualitätskriterien bei den Schulpraktika in Bayern richten sich an Praktikumslehrkräfte und das Praktikum selbst: Lehramt an Grund- und Mittelschulen: Für Praktika gibt es keine festgelegten „Praktikumsschulen“ im engeren Sinn. Stattdessen müssen die betreuenden Praktikumslehrkräfte festgelegte Qualitätskriterien erfüllen. Aufgaben und Ziele der Praktika sind gem. BayMBI. Nr. 250 definiert (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2038_3_5_K_10489/true). Die sonstigen Kriterien zur Durchführung der Praktika werden von den eingerichteten Praktikumsämtern an den Universitäten konzipiert und deren Umsetzung evaluiert. Lehramt an Gymnasien und Realschulen: Entsprechende Kriterien werden durch die jeweiligen Universitäten und die Praktikumsämter bei den Dienststellen der Ministerialbeauftragten in Anlehnung an die ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrkräftebildung (Beschluss der KMK vom 16.10.2008 i.d.F. vom 08.02.2024) festgelegt. Aufgaben und Ziele der Praktika sind gem. KWMBI. 2015 S. 66 definiert (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV306209/True). Lehramt an beruflichen Schulen: Entsprechende Kriterien werden durch die jeweilige Universität in Anlehnung an die ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (Beschluss der KMK vom 16.10.2008 i.d.F. vom 08.02.2024) festgelegt. Lehramt für Sonderpädagogik: Die Regierungen teilen den Hochschulen im Einvernehmen mit diesen geeignete Schulen (Praktikumsschulen) zu (Art. 4 Abs. 3 BayLBG). Aufgaben und Ziele der Praktika sind gem. KWMBl. S. 373 definiert (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV154684/True).

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Ist die praktische Berufserfahrung als Lehrende*r eine Bedingung für eine Fachdidaktik-Professur?
Ja, und zwar sollen mind. 3 Jahre Berufserfahrung vorliegen (ohne Vorbereitungsdienst)
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Anmerkung:

Die entsprechende Regelung in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) ist eine "Soll"-Bestimmung. Es ist hier die praktische Berufserfahrung als Lehrkraft (ohne Vorbereitungsdienst) und nicht nur als Lehrende*r ausschlaggebend.
Ergreift Ihr Land Maßnahmen, um für Professor*innen der Fachdidaktik, neben oder im Rahmen der Professur, Möglichkeiten zu schaffen, eine Tätigkeit im Schuldienst auszuüben?
Nein

Verzahnung der Phasen der Lehrkräftebildung

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Gibt es in Ihrem Land Fort- und Weiterbildungsangebote, die von Lehrkräften ausschließlich an Hochschulen absolviert werden müssen?
Nein
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Anmerkung:

Die dritte Phase der Lehrkräftebildung ist i.S.v. Art. 20 BayLBG geregelt. In Bayern werden die Begriffe „Fortbildung“ und „Weiterbildung“ allerdings nicht synonym verwendet. In Abgrenzung zum weiten hochschulrechtlichen Weiterbildungsbegriff versteht man in Bayern unter Weiterbildung in der Lehrkräftebildung nur die in Ausfüllung von Art. 14 bis Art. 19 BayLBG vorgesehenen spezifischen Erweiterungen der für die Lehrämter der einzelnen Schularten vorgesehenen Fächerverbindungen, die das Ablegen einer weiteren Staatsprüfung und den Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung zum Ziel haben. Weiterbildung in diesem Sinne erfolgt in einigen ausgewählten Fächern an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen, aber in der Regel durchaus an Hochschulen.

Indikatoren-Info:

Stand: Frühjahr 2022.

Institutionalisierung und Governance

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Existiert auf Landesebene ein zentrales Gremium o. ä., das kontinuierlich die universitäre Lehrkräftebildung Ihres Landes mit Analysen, Bewertungen und/oder Empfehlungen begleitet?
Nein
Stellt in den zuletzt abgeschlossenen Zielvereinbarungen/Hochschulverträgen oder ähnlichen Steuerungsinstrumenten zwischen Landesregierung und Hochschulen das Thema "Lehrkräftebildung" ein vorgesehenes Themenfeld dar?
Ja
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Anmerkung:

Lehrkräftebildung erfolgt in Bayern an den Universitäten im staatlichen Auftrag und damit grundsätzlich mit anderen Instrumenten als mit Zielvereinbarungen bzw. Hochschulverträgen. Die aktuell geltende Rahmenvereinbarung 2023-2027 macht dementsprechend Lehrkräftebildung nicht zu einem allgemein vorgegebenen Thema. Individuelle Hochschulverträge einzelner lehrkräftebildender Universitäten enthalten aber Bezüge zur Lehrkräftebildung.
Gibt es landeseigene Förderlinien, die Projekte in der ersten Phase der Lehrkräftebildung fördern?
Nein
Gibt es ein (phasenübergreifendes) Leitbild, Mission Statement oder andere strategische Dokumente zur Lehrkräftebildung in Ihrem Land?
Ja, und zwar seit: 1. Oktober 1978
Dokumentation/Quelle
Leitbild sind die allgemeinen Bildungsziele der Verfassung des Freistaates Bayern und die besonderen Bildungsziele des gegliederten Schulwesens in Bayern (siehe Art. 1 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz): https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLBG-1 Ergänzend: Gemeinsame Erklärung des Präsidenten der Kultusministerkonferenz und der Vorsitzenden der Bildungs- und Lehrergewerkschaften sowie ihrer Spitzenorganisationen (5. Oktober 2000): https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2000/2000_10_05-Bremer-Erkl-Lehrerbildung.pdf Darüber hinaus: nein.
Welche Strategien verfolgt Ihr Land, um Innovationen in die Lehrkräftebildung zu bringen?
Vielfältige, gegebenenfalls themenorientierte, multistrukturelle Strategien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, insbesondere: 1. Phase: Anpassung fachlicher Zulassungsvoraussetzungen und inhaltlicher Prüfungsanforderungen auch aufgrund von Innovationen an Hochschulen. 2. Phase: Allgemeine Weiterentwicklung der Ausbildungsinhalte und -formate. 3. Phase: Aufnahme neu entstandener Fortbildungsbedarfe im alle zwei Jahre erarbeiteten Schwerpunktprogramm für die Lehrkräftefortbildung in Bayern.
Gibt es in Ihrem Land eine Rechtsgrundlage (im Lehrkräftebildungsgesetz oder entsprechenden Ordnungen und Satzungen) zur Erprobung innovativer Strukturen (z. B. einphasige Ausbildung, duales Studium, Ein-Fach-Studium) für die Lehrkräftebildung (z. B. eine Experimentierklausel)?
Ja, und zwar: Art. 19a Modellversuche BayLBG; § 123 LPO I

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Gibt es an den Hochschulen Ihres Landes hochschulinterne, zentralisierte Einrichtungen für die Lehrkräftebildung (z. B. Zentren für Lehrkräftebildung)?
Ja, diese sind landesweit vorgegeben.
Dokumentation/Quelle der Vorgaben
Art. 29 Abs. 5 Satz 2 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
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Indikatoren-Info:

Stand: Frühjahr 2022.