Sind außerschulische Praktika für Lehramtsstudierende an den Hochschulen Ihres Landes verpflichtend vorgegeben?

2022
Ja, verpflichtend für alle Lehramtstypen vorgegeben
Ja, verpflichtend für bestimmte Lehramtstypen vorgegeben
Nein, aber geplant
Nein
Nein, es gibt keine landesweit einheitlichen Vorgaben, aber andere Steuerungsmaßnahmen
2020
Ja, verpflichtend für alle Lehramtstypen vorgegeben
Ja, verpflichtend für bestimmte Lehramtstypen vorgegeben
Nein, aber geplant
Nein
Nein, es gibt keine landesweit einheitlichen Vorgaben, aber andere Steuerungsmaßnahmen
2017
Ja, verpflichtend für alle Lehramtstypen vorgegeben
Ja, verpflichtend für bestimmte Lehramtstypen vorgegeben
Nein, aber geplant
Nein
Nein, es gibt keine landesweit einheitlichen Vorgaben, aber andere Steuerungsmaßnahmen
2016
Ja, verpflichtend für alle Lehramtstypen vorgegeben
Ja, verpflichtend für bestimmte Lehramtstypen vorgegeben
Nein, aber geplant
Nein
Nein, es gibt keine landesweit einheitlichen Vorgaben, aber andere Steuerungsmaßnahmen
2015
Ja, verpflichtend für alle Lehramtstypen vorgegeben
Ja, verpflichtend für bestimmte Lehramtstypen vorgegeben
Nein, aber geplant
Nein
Nein, es gibt keine landesweit einheitlichen Vorgaben, aber andere Steuerungsmaßnahmen
Praxisphasen sind – neben den Bildungswissenschaften, der Fachdidaktik und den Fachwissenschaften – eine der Säulen, auf denen das Curriculum des Lehramtsstudiums aufbaut. Sie bieten Studierenden die Möglichkeit, praktische Erfahrungen im späteren Berufsfeld Schule zu sammeln. Studierende können so ihren Erfahrungshorizont erweitern und die Tätigkeit im Schuldienst aus einer anderen Perspektive betrachten. Hier eignen sich z.B. Praktika im Ausland oder außerschulische Praktika.
Anmerkungen
  • Baden-Württemberg: Außerschulische Praktika sind aber für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderlich: Für alle Anwärter/Referendare ist ein Betriebs- oder Sozialpraktikum (mindestens 3 Wochen) erforderlich bzw. für Lehramtsstudierende mit dem Fach Sport ein Vereinspraktikum und für Lehramtsstudierende der Fächer Politikwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Geographie und Informatik ein Betriebspraktikum (mindestens 3 Wochen). Lehramtstyp 5: Alle Bewerber müssen vor dem Eintritt in den Vorbereitungsdienst ein 52-wöchiges Betriebspraktikum abgeleistet haben (Schulpraxis wird i.d.R. angerechnet). Je nach Schultyp sind bestimmte Module vorgesehen.
  • Bayern: Betriebspraktikum gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I). Das Orientierungspraktikum gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) kann teilweise auch in außerschulischen Einrichtungen abgeleistet werden.
  • Nordrhein-Westfalen: Die Verpflichtung lässt Ausnahmen zu: Das Berufsfeldpraktikum soll in der Regel außerschulisch absolviert werden, Anrechnungen von nachgewiesenen beruflichen Tätigkeiten sind nach § 9 Lehramtszugangsverordnung möglich.
  • Brandenburg: Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 der Lehramtsstudienverordnung soll ein Praktikum im Bachelorstudium in pädagogisch-psychologischen Handlungsfeldern, die sich nicht auf den obligatorischen oder wahlobligatorischen Unterricht beziehen, durchgeführt werden. Gemäß § 9 der einschlägigen Hochschulordnung kann das Praktikum im außerunterrichtlichen oder außerschulischen Bereich, in Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe, in Vereinen/Verbänden mit pädagogischen Angeboten, im vorschulischen Bereich sowie in entsprechenden bildungswissenschaftlichen oder inklusionspädagogischen Forschungsprojekten mit Praxisanteilen absolviert werden. (Link: http://bravors.brandenburg.de/verordnungen/lsv; http://www.uni-potsdam.de/am-up/2016/ambek-2016-12-1184-1188.pdf)
  • Rheinland-Pfalz: Lehramt an berufsbildenden Schulen: 12 Monate Praxis spätestens bis Eintritt in den Vorbereitungsdienst, Betriebspraktika für alle Lehrämter werden empfohlen und können ein Orientierendes Schulpraktikum ersetzen.
  • Saarland: http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Einrichtungen/zfl/ordnungen/modularisierte_lehramtsstudiengaenge/Ordnung_Betriebspraktika_02-03-09.pdf
  • Thüringen: Bewerber für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen müssen gemäß den geltenden Rahmenvereinbarungen zum Lehramtstyp 5 ein Zeugnis über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder fachpraktische Tätigkeiten von einem Jahr nachweisen. Dies ist in § 4 Abs. 3Nr. 6 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) vom 26. April 2016 geregelt.
  • Baden-Württemberg: Außerschulische Praktika sind aber für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderlich: Für alle Anwärter/Referendare ist ein Betriebs- oder Sozialpraktikum (mindestens 3 Wochen) erforderlich bzw. für Lehramtsstudierende mit dem Fach Sport ein Vereinspraktikum und für Lehramtsstudierende der Fächer Politikwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Geographie und Informatik ein Betriebspraktikum (mindestens 3 Wochen). Lehramtstyp 5: Alle Bewerber müssen vor dem Eintritt in den Vorbereitungsdienst ein 52-wöchiges Betriebspraktikum abgeleistet haben (Schulpraxis wird i.d.R. angerechnet). Je nach Schultyp sind bestimmte Module vorgesehen.
  • Bayern: Betriebspraktikum gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I). Das Orientierungspraktikum gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) kann teilweise auch in außerschulischen Einrichtungen abgeleistet werden.
  • Nordrhein-Westfalen: Die Verpflichtung lässt Ausnahmen zu: Das Berufsfeldpraktikum soll in der Regel außerschulisch absolviert werden, Anrechnungen von nachgewiesenen beruflichen Tätigkeiten sind nach § 9 Lehramtszugangsverordnung möglich.
  • Brandenburg: Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 der Lehramtsstudienverordnung soll ein Praktikum im Bachelorstudium in pädagogisch-psychologischen Handlungsfeldern, die sich nicht auf den obligatorischen oder wahlobligatorischen Unterricht beziehen, durchgeführt werden. Gemäß § 9 der einschlägigen Hochschulordnung kann das Praktikum im außerunterrichtlichen oder außerschulischen Bereich, in Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe, in Vereinen/Verbänden mit pädagogischen Angeboten, im vorschulischen Bereich sowie in entsprechenden bildungswissenschaftlichen oder inklusionspädagogischen Forschungsprojekten mit Praxisanteilen absolviert werden. (Link: http://bravors.brandenburg.de/verordnungen/lsv; http://www.uni-potsdam.de/am-up/2016/ambek-2016-12-1184-1188.pdf)
  • Rheinland-Pfalz: Lehramt an berufsbildenden Schulen: 12 Monate Praxis spätestens bis Eintritt in den Vorbereitungsdienst, Betriebspraktika für alle Lehrämter werden empfohlen und können ein Orientierendes Schulpraktikum ersetzen.
  • Saarland: http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Einrichtungen/zfl/ordnungen/modularisierte_lehramtsstudiengaenge/Ordnung_Betriebspraktika_02-03-09.pdf
  • Thüringen: Bewerber für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen müssen gemäß den geltenden Rahmenvereinbarungen zum Lehramtstyp 5 ein Zeugnis über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder fachpraktische Tätigkeiten von einem Jahr nachweisen. Dies ist in § 4 Abs. 3Nr. 6 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) vom 26. April 2016 geregelt.
  • Baden-Württemberg: Außerschulische Praktika sind aber für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderlich: Für alle Anwärter/Referendare ist ein Betriebs- oder Sozialpraktikum (mindestens 3 Wochen) erforderlich bzw. für Lehramtsstudierende mit dem Fach Sport ein Vereinspraktikum und für Lehramtsstudierende der Fächer Politikwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Geographie und Informatik ein Betriebspraktikum (mindestens 3 Wochen). Lehramtstyp 5: Alle Bewerber müssen vor dem Eintritt in den Vorbereitungsdienst ein 52-wöchiges Betriebspraktikum abgeleistet haben (Schulpraxis wird i.d.R. angerechnet). Je nach Schultyp sind bestimmte Module vorgesehen.
  • Bayern: Betriebspraktikum gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I). Das Orientierungspraktikum gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) kann teilweise auch in außerschulischen Einrichtungen abgeleistet werden.
  • Nordrhein-Westfalen: Die Verpflichtung lässt Ausnahmen zu: Das Berufsfeldpraktikum soll in der Regel außerschulisch absolviert werden, Anrechnungen von nachgewiesenen beruflichen Tätigkeiten sind nach §9 Lehramtszugangsverordnung (2016) möglich.
  • Brandenburg: Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 der Lehramtsstudienverordnung soll ein Praktikum im Bachelorstudium in pädagogisch-psychologischen Handlungsfeldern, die sich nicht auf den obligatorischen oder wahlobligatorischen Unterricht beziehen, durchgeführt werden. Gemäß § 9 der einschlägigen Hochschulordnung kann das Praktikum im außerunterrichtlichen oder außerschulischen Bereich, in Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe, in Vereinen/Verbänden mit pädagogischen Angeboten, im vorschulischen Bereich sowie in entsprechenden bildungswissenschaftlichen oder inklusionspädagogischen Forschungsprojekten mit Praxisanteilen absolviert werden. (Link: http://bravors.brandenburg.de/verordnungen/lsv; http://www.uni-potsdam.de/am-up/2016/ambek-2016-12-1184-1188.pdf)
  • Rheinland-Pfalz: Lehramt an berufsbildenden Schulen: 12 Monate Praxis spätestens bis Eintritt in den Vorbereitungsdienst, Betriebspraktika für alle Lehrämter werden empfohlen und können ein Orientierendes Schulpraktikum ersetzen.
  • Saarland: http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Einrichtungen/zfl/ordnungen/modularisierte_lehramtsstudiengaenge/Ordnung_Betriebspraktika_02-03-09.pdf
  • Baden-Württemberg: Außerschulische Praktika sind aber für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderlich: Für alle Anwärter/Referendare ist ein Betriebs- oder Sozialpraktikum (mindestens 3 Wochen) erforderlich bzw. für Lehramtsstudierende mit dem Fach Sport ein Vereinspraktikum und für Lehramtsstudierende der Fächer Politikwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Geographie und Informatik ein Betriebspraktikum (mindestens 3 Wochen). Lehramtstyp 5: Alle Bewerber müssen vor dem Eintritt in den Vorbereitungsdienst ein 52-wöchiges Betriebspraktikum abgeleistet haben (Schulpraxis wird i.d.R. angerechnet). Je nach Schultyp sind bestimmte Module vorgesehen.
  • Bayern: Betriebspraktikum gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I). Das Orientierungspraktikum gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) kann teilweise auch in außerschulischen Einrichtungen abgeleistet werden.
  • Nordrhein-Westfalen: Die Verpflichtung lässt Ausnahmen zu: In der Regel soll ein außerschulisches Berufsfeldpraktikum absolviert werden.
  • Brandenburg: Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 der Lehramtsstudienverordnung soll ein Praktikum im Bachelorstudium in pädagogisch-psychologischen Handlungsfeldern, die sich nicht auf den obligatorischen oder wahlobligatorischen Unterricht beziehen, durchgeführt werden. Gemäß der einschlägigen Hochschulordnung kann das Praktikum im außerschulischen Bereich, in Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe, im Elementarbereich und außerunterrichtlichen Bereich sowie in entsprechenden erziehungswissenschaftlichen Forschungsprojekten mit Praxisanteilen absolviert werden. (Link: http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.333659.de)
  • Rheinland-Pfalz: Lehramt an berufsbildenden Schulen: 12 Monate Praxis spätestens bis Eintritt in den Vorbereitungsdienst, Betriebspraktika für alle Lehrämter werden empfohlen und können ein Orientierendes Schulpraktikum ersetzen.
  • Saarland: http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Einrichtungen/zfl/ordnungen/modularisierte_lehramtsstudiengaenge/Ordnung_Betriebspraktika_02-03-09.pdf
  • Baden-Württemberg: Außerschulische Praktika sind aber für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderlich: Für alle Anwärter/Referendare ist ein Betriebs- oder Sozialpraktikum (mindestens 3 Wochen) erforderlich bzw. für Lehramtsstudierende mit dem Fach Sport ein Vereinspraktikum und für Lehramtsstudierende der Fächer Politikwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Geographie und Informatik ein Betriebspraktikum (mindestens 3 Wochen). Lehramtstyp 5: Alle Bewerber müssen vor dem Eintritt in den Vorbereitungsdienst ein 52-wöchiges Betriebspraktikum abgeleistet haben (Schulpraxis wird i.d.R. angerechnet). Je nach Schultyp sind bestimmte Module vorgesehen.
  • Bayern: Betriebspraktikum gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I). Das Orientierungspraktikum gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) kann teilweise auch in außerschulischen Einrichtungen abgeleistet werden.
  • Nordrhein-Westfalen: Die künftig geplante Verpflichtung soll Ausnahmen zulassen: Geplant ist ein in der Regel außerschulisches Berufsfeldpraktikum.
  • Brandenburg: Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 der Lehramtsstudienverordnung soll ein Praktikum im Bachelorstudium in pädagogisch-psychologischen Handlungsfeldern, die sich nicht auf den obligatorischen oder wahlobligatorischen Unterricht beziehen, durchgeführt werden. Gemäß der einschlägigen Hochschulordnung kann das Praktikum im außerschulischen Bereich, in Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe, im Elementarbereich und außerunterrichtlichen Bereich sowie in entsprechenden erziehungswissenschaftlichen Forschungsprojekten mit Praxisanteilen absolviert werden. (Link: http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.333659.de)
  • Rheinland-Pfalz: Lehramt an berufsbildenden Schulen: 12 Monate Praxis spätestens bis Eintritt in den Vorbereitungsdienst, Betriebspraktika für alle Lehrämter werden empfohlen und können ein Orientierendes Schulpraktikum ersetzen.
  • Saarland: http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Einrichtungen/zfl/ordnungen/modularisierte_lehramtsstudiengaenge/Ordnung_Betriebspraktika_02-03-09.pdf